{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 69\nBericht BK/Sektion Recht\n\nnistrativ zugeordnet sind.10 Im Übrigen haben sie aber durch ihre Organisationserlasse eine Stellung\nzugewiesen erhalten, die zudem von Einheit zu Einheit eine andere ist 11.\n\nDer Bundesrat legt in Art. 6 Abs. 3 RVOV fest, dass zur dezentralen Bundesverwaltung einerseits die\nBehördenkommissionen und andere administrativ zugewiesene Einheiten und andrerseits die selbstständigen Anstalten und Betriebe zu zählen sind. Der Bestand der auf Verordnungsstufe der dezentralen Verwaltung zugewiesenen Organisationseinheiten ist also sehr heterogen wie auch deren nicht\nabschliessende Auflistung im Anhang der RVOV zeigt (Art. 6 Abs. 4 RVOV). Gemeinsam ist ihnen,\ndass sie zwar der Bundeskanzlei oder einem Departement administrativ zugeordnet sind, aber in der\nErfüllung ihrer Aufgaben über eine grössere Autonomie verfügen als die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung:\n\n- Die dezentralen Einheiten erfüllen ihre Aufgaben weisungsungebunden (Art. 8 Abs. 2 RVOV).\nFür die Behördenkommissionen ist ausserdem festzuhalten, dass sie mit Entscheidbefugnissen ausgestattet sind; die Delegation der Entscheidbefugnisse bedarf einer gesetzlichen\nGrundlage (vgl. den neuen Art. 57a Abs. 2 RVOG)12.\n- Die Aufsicht über die dezentralen Einheiten ist eingeschränkt; sie wird in Gegenstand, Umfang\nund Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie (Art. 8 Abs. 4 RVOG und 24 Abs. 3 RVOV). Die Weisungsungebundenheit in der Aufgabenerfüllung setzt der Aufsicht durch die zuständige Behörde Grenzen.\nEine inhaltliche Kontrolle ist sachlich ausgeschlossen, hingegen unterliegt der Geschäftsgang\nder Aufsicht, \"worunter auch eine Erfolgs- und Effizienzkontrolle zu verstehen ist. Das\nschliesst nicht nur eine quantitative, sondern auch eine qualitative Überprüfung der Aufgabenerfüllung mit ein\".13\n\nIm Anhang zur RVOV sind namentlich folgende Einheiten der dezentralen Verwaltung aufgeführt:\n\n- Präsenz Schweiz14\n- Eidg. Bankenkommission\n- Wettbewerbskommission\n- Eidg. Kommunikationskommission (ComCom)15\n- Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)\n- Bundesanwaltschaft\n- Institut für Geistiges Eigentum (IGE)\n- Schweiz. Institut für Rechtsvergleichung (SIR)\n- Eidg. Technische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten (ETH)\n- Swissmedic\n- Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK)\n- Eidg. Alkoholverwaltung (EAV)\n- Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)\n- Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs16\n\n10\nVon der in diesem Bericht verwendeten Terminologie klar zu unterscheiden ist der von Tschannen/Zimmerli (§\n5, Rz. 11 und 15) verwendete Begriff der \"Dezentralisation\". Darunter wird die Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben auf Verwaltungsträger ausserhalb der Zentralverwaltung verstanden. Ob diese Träger eigens geschaffen werden oder ob der Staat auf bereits bestehende Organisationen zurückgreift, spielt für den Begriff der Dezentralisation keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Träger öffentlichrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sind.\nGemäss dem Verständnis von Tschannen/Zimmerli wird die Gesamtheit der Verwaltungsträger ausserhalb der\nZentralverwaltung als dezentrale Verwaltung oder mittelbare Staatsverwaltung bezeichnet.\n11\nBotschaft vom 20. Oktober 1993 zum RVOG; BBl 1993 III 997, 1060.\n12\nBBl 2008 2303. Die Revision des RVOG betreffend Ausserparlamentarische Kommissionen tritt voraussichtlich\nam 1. Januar 2009 in Kraft.\n13\nSägesser, RVOG, zu Art. 8, Rz. 49f.\n14\nPräsenz Schweiz ist dem EDA als Einheit der dezentralen Bundesverwaltung zugeordnet und figuriert entsprechend im Anhang zur RVOV. Der Bundesrat hat indessen mit Beschluss vom 28. März 2007 die Aufhebung der\nKommission Präsenz Schweiz und die Integration der Geschäftsstelle ins EDA beschlossen. Die entsprechende\nÄnderung des RVOG wurde vom Parlament verabschiedet (BBl 2008 2303). Die Referendumsfrist ist am 10. Juli\n2008 unbenutzt abgelaufen. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2009 vorgesehen.\n15\nDie Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) ist die unabhängige Konzessions- und Regulierungsbehörde im Fernmeldebereich und wurde durch FMG ins Leben gerufen. Die Kommission besteht aus sieben vom Bundesrat ernannten Mitgliedern. Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen\nvon Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes\nSekretariat.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 70\nBericht BK/Sektion Recht\n\n- Büro für Flugunfalluntersuchung und Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen17\n\nNicht im Anhang zur RVOV aufgeführt, jedoch aufgrund organisationsrechtlicher Bestimmungen als\ndezentrale Verwaltungseinheiten einem Departement zugeordnet sind etwa folgende Einheiten:\n\n- Postregulationsbehörde (PostReg)18\n- Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB)19\n- Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV)20\n- Eidg. Elektrizitätskommission (ElCom)21\n\n"}