{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\n2. Organisationsrechtliche Grundlagen\nDie Bundesverfassung legt nur wenige organisationsrechtliche Grundsätze fest. Sie beschränkt sich\ndarauf, die Bundesverwaltung als Exekutivverwaltung darzulegen (Art. 178 Abs. 1 BV) und deren\noberste Gliederungseinheiten zu bezeichnen (Art. 178 Abs. 2 und 179 BV). Sie regelt zudem die Voraussetzungen, unter denen Verwaltungsaufgaben auf ausserhalb der Bundesverwaltung stehende\nOrganisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden können\n(Art. 178 Abs. 3 BV). Artikel 178 BV wird durch Gesetz (Art. 2 RVOG) und Verordnung (Art. 6-8\nRVOV) präzisiert. Danach wird unterschieden zwischen der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1-3 RVOG)\nund externen Trägern von Verwaltungsaufgaben (Art. 2 Abs. 4 RVOG). Die Organisationsgesetzgebung gibt somit die Struktur der Bundesverwaltung in den Grundzügen vor. Sie ist in die zentrale und\n3\nAS 1999 1258.\n4\nZwar war der Anhang der RVOV nach ursprünglicher Konzeption konstitutiv für die zentrale und die dezentrale\nVerwaltung. Gemäss Antrag der BK vom 17. Juli 2002 ist mit der Änderung von Art. 6 RVOV der Anhang der\nRVOV nur noch für den Bestand der zentralen Bundesverwaltung konstitutiv.\n5\nAS 2002 2827.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 68\nBericht BK/Sektion Recht\n\ndie dezentrale Bundesverwaltung gegliedert (Art. 2 Abs. 2 und 3 RVOG). Auf Verordnungsebene werden diese Vorgaben konkretisiert (Art. 6 RVOV) und bilden die Grundlage für die Liste der Verwaltungseinheiten im Anhang zur RVOV sowie in den entsprechenden Organisationsverordnungen der\nBundeskanzlei und der Departemente.\n\nIm Folgenden werden die organisationsrechtlichen Grundlagen analysiert, mit dem Ziel herauszuarbeiten, welche Bereiche klar geregelt sind und in welchen Bereichen Unklarheit herrscht.\n\n2.1 Die Bundesverwaltung\nDie Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) liess offen, was alles der Bundesverwaltung angehört.\nDie Festlegung wurde dem Gesetzgeber überlassen.6 Das VwOG7 ging im Grundsatz davon aus,\ndass soweit die \"Obliegenheiten der Bundesverwaltung\" nicht durch den Bundesrat oder die Bundeskanzlei wahrgenommen werden, sie auf die Departemente zu verteilen sind (Art. 42 Abs. 1 aBV). Vorbehalten blieb die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an eidgenössische Anstalten und\nBetriebe sowie an gemischtwirtschaftliche und privatrechtliche Organisationen (Art. 42 Abs. 2 aBV).\nMit diesem Vorbehalt war die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger gemeint.8\n\nDie geltende Bundesverfassung vom 18. April 1999 verzichtet auf eine Definition des Begriffs \"Bundesverwaltung\". Art. 178 Abs. 2 BV bestimmt allerdings, dass \"die Bundesverwaltung\" in Departemente gegliedert werde. Daraus könnte der Rückschluss gezogen werden, die BV betrachte nur die in\nDepartemente gegliederte Zentralverwaltung als \"Bundesverwaltung\". Dieser Rückschluss entspricht\njedoch nicht dem Willen des Verfassungsgebers.9 Die Verfassung macht bezüglich der Erfüllung von\nBundesaufgaben einfach eine grobe Zweiteilung: Entweder erfüllt \"die Bundesverwaltung\" eine Bundesaufgabe (Art. 178 Abs. 1 und 2), oder die Erfüllung der Bundesaufgabe wird auf einen externen\nTräger übertragen (Art. 178 Abs. 3 BV). Diese Unterscheidung fragt offensichtlich nach dem effektiven\n\"Träger\" einer Bundesaufgabe (verwaltungsinterner oder -externer Träger), nicht aber nach den (unter\nder Departementsstufe angesiedelten) Organisationsformen der Verwaltung. Deshalb steht sie auch\nnicht im Gegensatz zur Organisationsgesetzgebung des Bundes, die von einem etwas differenzierteren dreigliedrigen Schema ausgeht (vgl. Ziff. 2.2.4). Danach wird die Erfüllung von Aufgaben des\nBundes der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung oder dem verwaltungsexternen Bereich\nzugeordnet (vgl. Art. 2 RVOG und Art. 6-8 RVOV), wobei die zentralen und dezentralen Einheiten zur\nunter der Leitung des Bundesrates stehenden Bundesverwaltung im Sinne von Art. 178 Abs. 1 BV\ngezählt werden.\n\n2.1.1 Die zentrale Bundesverwaltung\nDie zentrale Bundesverwaltung setzt sich zusammen aus der Bundeskanzlei und den Departementen\nmit ihren weiteren Untergliederungen: den Generalsekretariaten, den Ämtern und den FLAG-Ämtern\nsowie den Gruppen von Ämtern (Art. 2 Abs. 1 und 2 RVOG). Diese Gliederung der Verwaltung wird\nerst auf Verordnungsstufe explizit als zentrale Bundesverwaltung definiert (Art. 6 Abs. 1 Bst. a-d und\nAbs. 3 RVOV). Die unterstellten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung werden bis auf\nStufe Amt im Anhang zur RVOV für jedes Departement einzeln aufgelistet (Art. 6 Abs. 4 RVOV). Dabei spielt die Bezeichnung der Verwaltungseinheiten (wie z.B. Büro, Direktion oder Staatssekretariat)\nkeine Rolle. Einheiten unterhalb der Amtsstufe wie die schweizerischen Vertretungen im Ausland oder\nFLAG-Einheiten, die einem Amt unterstellt sind, werden nicht aufgeführt.\n\nZur zentralen Bundesverwaltung gehören auch ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane\n(Art. 55 RVOG) sowie überdepartementale Projektorganisationen (Art. 56 RVOG).\n\n2.1.2 Die dezentrale Bundesverwaltung\nOrganisation und Aufgaben der Bundesverwaltung werden durch das RVOG geregelt, soweit nicht\nspezialgesetzliche Regelungen bestehen. Dies gilt namentlich für die dezentrale Verwaltung (Art. 2\nAbs. 3 RVOG). Es handelt sich dabei um Verwaltungseinheiten, die den Departementen zwar admi-\n\n6\nVgl. Eichenberger, Art. 102, Rz. 181 ff.\n7\nAS 1979 114, 123.\n8\nFurrer, Art. 42 mit weiteren Verweisen.\n9\nVgl. Biaggini, Rz. 9 am Ende.\n\n"}