{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nEine solche Liste aller Verwaltungseinheiten auf Gesetzesstufe wurde nicht in das RVOG übernommen. Im RVOG wird nur noch die Grundgliederung der Bundesverwaltung festgehalten: Departemente\nund Ämter, die bei Bedarf in Gruppen zusammengefasst werden können sowie die dezentralisierten\nVerwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse (Art. 2 Abs. 1-3 RVOG). Welche\nÄmter, Gruppen und Departemente es gibt, sagt das RVOG nicht. Es fixiert auch deren Zahl nicht.\nDamit wurde eine beweglichere Lösung gewählt.2 Im Rahmen der Arbeiten zur RVOV als Ausführungserlass zum RVOG entschied man sich, stattdessen die Einheiten der Bundesverwaltung vollständig im Anhang zur RVOV aufzulisten, und zwar nach der Unterscheidung von zentraler und dezentraler Bundesverwaltung. Die Departemente wurden beauftragt, der BK die in den Anhang zur\nRVOV aufzunehmenden Verwaltungseinheiten und deren Zuordnung zur zentralen oder dezentralen\nBundesverwaltung zu melden. Dabei wurde im Vorfeld auf die Erstellung genauer Kriterien sowohl für\ndie Abgrenzung zwischen der Bundesverwaltung und ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden\nEinheiten wie auch für die Zuteilung zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung verzichtet, was\n\n1\nAS 1979 114, 127-134.\n2\nBotschaft vom 20. Oktober 1993 zum RVOG; BBl 1993 III 993.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 67\nBericht BK/Sektion Recht\n\nzur Folge hatte, dass die Aufnahme in den Anhang und die Zuweisung zur dezentralen oder zur zentralen Bundesverwaltung schliesslich mehr oder weniger den Departementen überlassen wurde.\n\nIn der Praxis kam dem Anhang der RVOV grosse Bedeutung zu, da in den Erlassen des Bundesrechts häufig darauf verwiesen wurde. Allerdings wurde bald nach Inkrafttreten der RVOV am 1. Januar 19993 klar, dass die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nicht vollständig im Anhang\naufgeführt sind. Dies betraf neben den Behördenkommissionen auch andere Organisationseinheiten,\nbei denen unklar oder strittig war, ob sie zur dezentralen Bundesverwaltung gehören oder ausserhalb\nstehen. Im Rahmen der Arbeiten zur Revision der RVOV im Jahre 2001 wurde deshalb versucht, Kriterien für die Zuweisung von Organisationseinheiten zur dezentralen Bundesverwaltung zu entwickeln.\nWegen der ausserordentlich grossen Organisationsvielfalt im Bereich der dezentralen Bundesverwaltung erwies sich dieses Vorhaben jedoch als sehr schwierig. Es wurde deshalb auch erwogen, den\nAnhang der RVOV ganz abzuschaffen oder ihn auf die Aufführung der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung zu beschränken. Nach dem Willen des Bundesrates sollte der Anhang jedoch\nweiterhin als Informations- und Orientierungshilfe für den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung\ndienen. Deshalb entschied der Bundesrat am 21. August 2002 schliesslich auf Antrag der BK, Art. 6\nAbs. 3 und 4 RVOV abzuändern und darin festzuhalten, dass im Anhang der RVOV neben den zentralen nur noch die wichtigsten dezentralen Verwaltungseinheiten aufgeführt werden. Damit kam der\nZuordnung der Verwaltungseinheiten zur dezentralen Bundesverwaltung nur noch deklaratorische\nWirkung zu;4 demgegenüber hatte diese Zuordnung in den Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und die Bundeskanzlei weiterhin einen konstitutiven Charakter. Der Bundesrat beauftragte zudem die BK und die Departemente, dafür zu sorgen, dass in Erlassentwürfen nicht\nmehr auf den Anhang zur RVOV verwiesen wird. Die Änderung trat am 1. Oktober 2002 in Kraft.5\n\n1.4 Revisionsbedarf\nIm Anhang zur RVOV sind nur die \"wichtigsten\" Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung aufgeführt. Art. 6 Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 RVOV weisen namentlich die \"selbstständigen\" Anstalten der\ndezentralen Bundesverwaltung zu. Im Anhang finden sich unter anderem selbstständige Anstalten wie\nder ETH-Bereich und die dazugehörige EMPA oder die EAV. Nicht auf dieser Liste befinden sich hingegen andere selbstständige Anstalten wie die Post und die SUVA. Heisst das nun, dass diese beiden\nnach geltendem Recht keine wichtigen Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung sind\noder dass sie entgegen dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 RVOV doch ausserhalb der\nBundesverwaltung stehen? Dies zeigt, dass der Anhang seine Funktion als Orientierungshilfe für den\nBestand der dezentralen Bundesverwaltung nicht erfüllen kann. Die Änderung von Art. 6 Abs. 3 und 4\nRVOV im Jahre 2002 hat sich deshalb nicht bewährt.\n\nDamit der Anhang über den Bestand der ganzen Bundesverwaltung und über ihre Gliederung in zentrale und dezentrale Bundesverwaltung Auskunft geben kann, sind im Lichte von Verfassung und Gesetz klare Abgrenzungskriterien für juristische Personen auf Verwaltungsstufe zu erarbeiten. Diese\nKriterien sind auf Verordnungsstufe festzuhalten und der Anhang zur RVOV ist entsprechend anzupassen. Die RVOV und deren Anhang sind so auszugestalten, dass man eindeutig feststellen kann,\nob eine rechtlich selbstständige Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung angehört oder nicht. Gegebenenfalls sind auch die Organisationsverordnungen des Bundesrates für die Departemente und\ndie Bundeskanzlei entsprechend anzupassen.\n\n"}