{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000194_2008-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000194.pdf?ID=150000194", "Checksum": "4e664e72e88391d658ade4a83739a3c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 12.12.2008 150000194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 12.12.2008 150000194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Daniel Kettiger"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:02", "Checksum": "7b6950f1a2f4a925aabfcd97efe35999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 12.12.2008 150000194\n\nvom 12. Dezember 2008\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 57\nBericht BK/Sektion Recht\n\nÜbersicht\nAusgangslage\nIm Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998\n(RVOV; SR 172.010.1) werden die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung aufgelistet. Dabei gibt\nes keine einheitlichen und unbestrittenen Kriterien dafür, ob eine Organisationseinheit zur dezentralen\nBundesverwaltung gehört oder externer Träger von Verwaltungsaufgaben ist. Dies führt in der Praxis\nimmer wieder zu Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten. Diese sind umso gravierender, als an\ndie Zuordnung zur einen oder andern Kategorie oftmals erhebliche Rechtsfolgen (was zum Beispiel\nden Geltungsbereich eines Erlasses betrifft) geknüpft sind.\n\nDer Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Januar 2008 die Bundeskanzlei beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Departementen den Anhang zur RVOV zu überprüfen und dem Bundesrat bis Ende\n2008 Bericht zu erstatten.\n\nZiel und Aufbau des Berichts\nIm vorliegenden Bericht werden Kriterien zur Grenzziehung zwischen Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung und externen Trägern von Verwaltungsaufgaben erarbeitet. Aufgrund dieser Kriterien\nsoll anlässlich einer späteren Überarbeitung des Anhangs der RVOV eine rechtlich zutreffende Zuordnung der zur dezentralen Bundesverwaltung gehörenden Verwaltungseinheiten erstellt werden.\n\nDer Bericht ist wie folgt aufgebaut: Zunächst wird in Ziffer 1 der historischen Entwicklung des geltenden Anhangs zur RVOV, seiner rechtlichen Bedeutung und in Ziffer 2 den Bedürfnissen einer Überarbeitung nachgegangen. Dann werden in Ziffer 3 die organisationsrechtlichen Grundlagen aufgeführt\nund in Ziffer 4 die bisherigen Abgrenzungskriterien dargelegt. In Ziffer 5 werden mögliche formelle und\nmaterielle Kriterien geprüft und festgelegt. Schliesslich werden in Ziffer 6 die neuen Abgrenzungskriterien bewertet und in Ziffer 7 die Schlussfolgerungen gezogen sowie ein Vorschlag für das weitere\nVorgehen unterbreitet.\n\nErgebnis und weiteres Vorgehen\nDie Zuordnung der Verwaltungsträger zum dezentralen oder zum externen Bereich wird neu aufgrund\neiner Kombination von typologischen Abgrenzungskriterien vorgenommen: Das formelle Kriterium der\nRechts- bzw. Organisationsform (z.B. Anstalt oder Aktiengesellschaft) dient dabei als erstes bzw. provisorisches Abgrenzungskriterium. Danach werden im konkreten Fall die Aufgabentypen im Sinne des\nCorporate-Governance-Berichts als weitere Abgrenzungskriterien herangezogen: Handelt es sich bei\nder übertragenen Verwaltungsaufgabe um eine Ministerialaufgabe, um Dienstleistungen mit Monopolcharakter, um eine Aufgabe der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht oder um Dienstleistungen am\nMarkt? Als weiteres Kriterium spielt für die Zuordnung auch eine Rolle, inwieweit der Bund als finanzieller Träger an der Aufgabenerfüllung partizipiert. Die finanzielle Trägerschaft zeigt sich bei Aktiengesellschaften namentlich an der prozentualen Beteiligung am Aktienkapital. An der Swisscom z.B.\nhat der Bund nurmehr eine Beteiligung von 52 %, an der Skyguide hingegen eine Beteiligung von\n99,94 %. Auch bei Anstalten kann die finanzielle Beteiligung variieren. Die EAV z.B. wird finanziell\nvollständig vom Bund getragen (und der Bund vereinnahmt auch ihren Rechnungsüberschuss), während die Swissmedic unter der gemeinsamen finanziellen Trägerschaft von Bund und Kantonen steht.\n\nZudem ist auch die organisatorische Trägerschaft in Betracht zu ziehen. Sie äussert sich z.B. darin,\ndass eine Anstalt sozialpartnerschaftlich organisiert und getragen wird. Dies ist z.B. der Fall bei der\nSUVA und bei der PUBLICA. Die mögliche Einflussnahme des Bundesrates als oberste vollziehende\nBundesbehörde ist in diesen Fällen dementsprechend reduziert. Von erheblicher Bedeutung ist\nschliesslich auch, ob die Exekutive (der Bundesrat oder ein Departement) eine Organisation steuert,\nindem sie ihre obersten Leitungsorgane wählt bzw. abberuft. In Betracht fallen dabei namentlich die\nstrategischen Leitungsorgane (Verwaltungs- bzw. Institutsräte) sowie die operativen Leitungsorgane\n(Direktionen), welche die Exekutive insbesondere bei Anstalten aufgrund der massgeblichen Erlasse\noder aufgrund ihrer Stellung als Generalversammlung einer Aktiengesellschaft besetzt.\n\nDie RVOV ist im Bereich der dezentralen Verwaltung aufgrund des neuen Konzepts zur Abgrenzung\nder dezentralen Verwaltungseinheiten von den externen Trägern von Verwaltungsaufgaben vollständig zu überarbeiten: In der Verordnung können gestützt auf die typologischen Abgrenzungskriterien\ndirekt bestimmte Verwaltungseinheiten festgelegt werden, die zur \"dezentralen Bundesverwaltung\"\ngehören. Der dezentralen Bundesverwaltung sind zuzuordnen:\na) die durch Bundesrecht errichteten selbstständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, sofern\nsie nicht Dienstleistungen am Markt erbringen oder sozialpartnerschaftlich getragen werden, und\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 58\nBericht BK/Sektion Recht\n\nb) diejenigen Aktiengesellschaften, an denen der Bund kapital- und stimmenmässig mehrheitlich beteiligt ist, sofern sie nicht Dienstleistungen am Markt erbringen.\n\nIm Anhang zur RVOV sind dann die einzelnen Organisationen, die diesen Typen entsprechen, möglichst vollständig aufzuführen. Zudem sind darin auch alle dezentralen Verwaltungseinheiten ohne\nRechtspersönlichkeit wie z.B. die Behördenkommissionen aufzunehmen. Die Organisationen, die\nnicht zur dezentralen Bundesverwaltung gehören, müssen weder in der RVOV noch im Anhang figurieren.\n\n"}