Würde die Skyguide einen ganz wesentlichen Teil der Tätigkeit, die ihr der Bundesrat zugewiesen hat, – darunter auch grosse Teile des Flugverkehrsleitdienstes – auf die SkN übertragen, so würde sie sich gewissermassen an die Stelle des Bundesrates setzen, der für diese Übertragung zuständig ist. Artikel 2 Absatz 2 dritter Satz VFSD geht jedoch in die entgegengesetzte Richtung: Die Skyguide kann unter ihrer Verantwortung einzelne Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.