Dies schliesst für sich genommen die Aufgabenerfüllung durch eine andere Organisation als die Skyguide aus – vor allem vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, welche ein zentrales Augenmerk auf der direkten staatlichen Kontrolle des Aufgabenträgers hat. Würde die Skyguide einen ganz wesentlichen Teil der Tätigkeit, die ihr der Bundesrat zugewiesen hat, – darunter auch grosse Teile des Flugverkehrsleitdienstes – auf die SkN übertragen, so würde sie sich gewissermassen an die Stelle des Bundesrates setzen, der für diese Übertragung zuständig ist. Artikel 2 Absatz 2 dritter Satz VFSD geht jedoch in die entgegengesetzte Richtung: