Die Flugsicherungsaufgaben sind im Anhang umschrieben; das Departement kann der Skyguide auch weitere Aufgaben zuweisen. Im Rahmen der Auslegung des Gesetzes (oben Ziffer 5) wurde festgehalten, dass der Bundesrat dafür zuständig ist, einer bestimmten Gesellschaft bestimmte Flugsicherungsdienste zu übertragen. Dies hat er hier getan, und zwar hat er sowohl die Dienste als auch die Skyguide als Aufgabenträgerin genau bezeichnet.