5.3.1 Lösungsmöglichkeiten betreffend die Mehrheitsbeteiligung a. Man könnte in die laufende LFG-Revision eine Änderung von Artikel 40 LFG aufnehmen, welche die Auslagerung von Teilen des (auch Kern-) Geschäfts auf Tochtergesellschaften (und damit eine bloss indirekte Beteiligung) ausdrücklich erlauben würde. Zudem müsste das Problem der rechnerischen Mindestbeteiligung gelöst werden, entweder durch eine Lockerung des gesetzlichen Minimums57 oder durch eine Erhöhung des statutarischen Minimums58. Die faktischen Nachteile der Tochter-Konstruktion blieben trotz der gesetzgeberischen Verankerung bestehen.