Das ist nur die Hälfte von dem, was das Gesetz verlangt. Gestützt auf den Kontrollzweck der Regelung könnte man dieser Berechnung entgegenhalten, sie sei zu formalistisch, weil auf jeder Stufe eine Mehrheit von 51 % ja reiche, um Entscheidungen zu fällen. Dies ist zunächst einmal für die Entscheidungen nach Artikel 704 Absätze 1 und 2 OR nicht richtig; und zudem würde es auf eine dem Wortlaut klar widersprechende Interpretation hinauslaufen: So würde beispielsweise für eine Enkelgesellschaft der Skyguide rechnerisch eine völlig verwässerte Beteiligung von 12.6 % reichen – das Gesetz verlangt aber deutlich genug, dass der Bund "mehrheitlich beteiligt" ist.