– als direkter Aktionär könnte er das an der Generalversammlung55. Die Auslagerung von Betriebsteilen entzieht dem Zugriff des Bundes als Aktionär die an sich unübertragbaren Befugnisse gemäss Artikel 698 Absatz 2 OR (mit der Ausnahme der Statutenänderung, wo das LFG den Genehmigungsvorbehalt als separaten Einflusskanal vorsieht). Damit schliesst das Gesetz eine indirekte Beteiligung, wie sie für die SkN geplant ist, aus, und zwar unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Das Projekt KNUT verstösst somit in diesem Punkt gegen Artikel 40 Absatz 2 LFG.