5.2.3 Gemischtwirtschaftlicher Aufgabenträger Der Wortlaut des Gesetzes sieht die Möglichkeit einer Auslagerung auf ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen vor. Dies sind Unternehmen, bei denen sowohl der Staat als auch Private an der Trägerschaft und an der Leitung beteiligt sind50. Der Begriff "gemischtwirtschaftlich" wird zwar nicht ganz einheitlich verwendet. Man kann etwa Artikel 762 Absatz 2 OR (Obligationenrecht, SR 220) so lesen, dass nur diejenigen Aktiengesellschaften als gemischtwirtschaftlich gelten, an denen das Gemeinwesen als Aktionär beteiligt ist.