Wie oben bei der Verfassungsmässigkeit ausgeführt wurde, kann sich das Management der Skyguide mit guten Gründen auf den Standpunkt stellen, die Modularisierung der Skyguide in mehr als eine juristische Person habe praktische Vorteile (Ziffer 4.6). Dem gegenüber enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte, weshalb eine Einschränkung auf eine einzige Gesellschaft nötig sein sollte. Es wäre daher übermässig formalistisch, aus der Verwendung eines Artikels in der Einzahl zu schliessen, eine sachlich vertretbare Aufteilung des Flugsicherungsbetriebs auf zwei