Man hat beim Erlass der Gesetzesrevision in den Jahren 1992 und 1993 vordergründig offensichtlich nur an die damalige Swisscontrol gedacht und daher von einer Gesellschaft gesprochen. Diskutiert wurde sowohl in der Botschaft als auch im Parlament zwar sehr wohl darüber, ob die Übertragung auf eine formell privatrechtliche Organisation überhaupt zulässig sei, nicht aber darüber, ob neben der damaligen Swisscontrol noch eine andere Gesellschaft Platz haben solle48. Ähnlich verhielt es sich mit der Revision von 2002/2003: