4.6.5 Zwischenergebnis Aus der Sicht der öffentlichen Interessen und der Verhältnismässigkeit im Sinn von Artikel 5 Absatz 2 BV ist das Projekt KNUT nicht von vornherein unzulässig, aber doch zweifelhaft. Die endgültige Beurteilung dieser Frage hängt zentral davon, wie die Variante des Schwesterunternehmens aus betrieblicher Sicht zu beurteilen ist. Die Skyguide und das UVEK sollten diese Variante genauer prüfen.