Welche Kontrollkanäle dazu eingesetzt werden sollen, liegt jedoch im Ermessen des Gesetzgebers, solange die gewählte Konstruktion aufgrund einer umfassenden Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen gerechtfertigt werden kann. Ob dies der Fall ist, wird sogleich unter Ziffer 4.6 geprüft. Beispiele für Fälle, wo der Gesetzgeber die Gründung von Tochtergesellschaften gutgeheissen hat, sind etwa Artikel 3 Absatz 1 BGRB41, der für die RUAG (Rüstungsunternehmen des Bundes) ausdrücklich eine Holding-Struktur vorsieht, oder Artikel 3 Absatz 1 TUG42, wonach die Swisscom Gesellschaften gründen und sich an Gesellschaften beteiligen kann.