– Das BAZL überwacht die Rechtmässigkeit des Vollzugs der Gesetzgebung; der Bundesrat trägt als höchste Aufsichtsbehörde des BAZL die Verantwortung dafür (Art. 3 Abs. 1 und 2 LFG). Die Aufsicht nach LFG würde sich bei einer Realisierung des Projekts KNUT auch auf die SkN erstrecken und das BAZL hätte gegenüber der SkN dieselben Kontrollmittel wie gegenüber der Skyguide: Es könnte Inspektionen durchführen, Fluglotsenprüfungen abnehmen, Bewilligungen erteilen, ändern und entziehen etc., da Artikel 3 LFG pauschal "die Aufsicht über die Luftfahrt" erfasst, unabhängig von der organisatorischen und rechtlichen Ausgestaltung der zu Beaufsichtigenden39.