Wer sich nicht daran hält, muss mit strafrechtlichen und administrativen Sanktionen (bis hin zum Ausweisentzug) rechnen. Verbindliche Anweisungen dieser Art kann an sich nur der Staat durch seine Verwaltung erteilen. Die Flugsicherung ist somit eine Verwaltungsaufgabe. Die Entscheidung darüber, ob der Bund die Erbringung der Flugsicherungsdienste auf einen externen Verwaltungsträger übertragen soll, muss somit gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV der Gesetzgeber selber fällen.