4.2 Artikel 178 Absatz 3 BV Artikel 178 Absatz 3 BV verlangt für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verwaltungsexterne Stellen eine gesetzliche Grundlage. Dass damit eine formellgesetzliche Grundlage (d.h. ein Bundesgesetz) gemeint ist27, ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte: Ein Antrag der Verfassungskommissionen hätte eine Übertragung "auf dem Weg der Gesetzgebung" zugelassen. Nach diesem Vorschlag hätte ein allgemeines Gesetz die Voraussetzungen für die Auslagerung generell umschreiben können und der Bundesrat hätte auf der Verordnungsweg über einzelne Auslagerungsprojekte entscheiden können.