man ist im Wesentlichen auf die Auslegung allgemeiner Verfassungsprinzipien angewiesen, wie sie etwa in Artikel 5 BV verankert sind. Es wäre jedoch ein Trugschluss zu meinen, aus der Sicht des Verfassungsrechts sei es gleichgültig, welche Aufgaben der Staat privatisiere oder von dezentralen Einheiten (allenfalls von solchen in Privatrechtsform) erfüllen lasse. Der Hauptgrund, warum die Zulässigkeit solcher Vorhaben genauer überprüft werden muss, liegt darin, dass "la délégation à l'extérieur de l'administration supprime le lien hiérarchique de subordination au Conseil fédéral qui éxiste à l'intérieur"26.