{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. 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Der Berichterstatter\nführte aus, es solle \"damit verdeutlicht werden, wer für diese ausgelagerte Aufgabe, also für die Flugsicherung,\nletztlich die Verantwortung trägt. Der vom Ständerat beschlossene Zusatz wäre eigentlich nicht nötig, weil bereits Absatz 1 von Artikel 40 des geltenden Rechtes die Verantwortlichkeit des Bundes festhält.\" (Amtliches\nBulletin Nationalrat 2003 264–265, Hervorhebungen hinzugefügt). Knapp vor der Schlussabstimmung (Amtliches Bulletin Ständerat 2003 371, Nationalrat 2003 520) und in grosser Eile änderte die parlamentarische Redaktionskommission (genauer: das Sekretariat der Kommission nach Rücksprache mit Ständerat Pfisterer) die\nfranzösische Fassung so ab, wie sie heute im Gesetz steht. (Telefonische Auskunft von Alexandre Schneebeli,\nParlamentsdienste, vom 3. September 2008; Stellungnahme GS-UVEK per E-Mail vom 14. März 2003). Der\nRedaktionskommission wäre eine solche materiell bedeutsame Änderung gar nicht erst erlaubt gewesen\n(Art. 57 Abs. 3 Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10, bzw. damals Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes, AS 1962 773, in der Fassung gemäss Ziffer I des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991, in Kraft ab dem\n1. Febr. 1992, AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 44\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n– bei der Mindestbeteiligung des Bundes am Kapital (oben Ziffern 5.2.4 und 5.2.5), und\n– bei der Genehmigung der Statuten (oben Ziffer 5.2.6).\n\n5.3.1 Lösungsmöglichkeiten betreffend die Mehrheitsbeteiligung\na. Man könnte in die laufende LFG-Revision eine Änderung von Artikel 40 LFG aufnehmen,\nwelche die Auslagerung von Teilen des (auch Kern-) Geschäfts auf Tochtergesellschaften\n(und damit eine bloss indirekte Beteiligung) ausdrücklich erlauben würde. Zudem müsste\ndas Problem der rechnerischen Mindestbeteiligung gelöst werden, entweder durch eine\nLockerung des gesetzlichen Minimums57 oder durch eine Erhöhung des statutarischen\nMinimums58. Die faktischen Nachteile der Tochter-Konstruktion blieben trotz der gesetzgeberischen Verankerung bestehen. Dies wiegt umso schwerer, als mit den militärischen\nDiensten ein unter Gesichtspunkten der Souveränität und der Neutralität heikler Geschäftsbereich betroffen ist. Diese Lösung ist daher nicht zu empfehlen.\n\nb. Man könnte diesem Problem ausweichen, wenn man die SkN nicht als Tochter, sondern\nals Schwester von Skyguide ausgestalten würde, d.h. wenn der Bund direkt die Aktien\nvon SkN hielte. In Bezug auf die geforderte Bundesbeteiligung wäre somit eine Gesetzesrevision nicht nötig, solange die Statuten von SkN eine Mindestbeteiligung des Bundes\nvon 50 % vorsähen.\n\nc. Das Tätigkeitsfeld von SkN liegt vor allem mit den militärischen Diensten viel näher an der\nstaatlichen Sphäre, als es für die mittelfristige Zukunft der Zentren Zürich und Genf und\ndes oberen Luftraums vorgesehen ist (oben Ziffer 2.1.8). Weder enge internationale Kooperationen noch eine echte Privatisierung sind für diesen Bereich realistisch. Vor diesem\nHintergrund muss unbedingt geprüft werden, ob im Rahmen der Schwester-Lösung ein\nWechsel zu einer öffentlich-rechtlichen Organisation nicht zweckmässiger wäre. Konkret\nwürde sich vor allem die Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt anbieten.\n\n5.3.2 Lösungsmöglichkeiten betreffend die Genehmigung der Statuten\na. Man könnte in der laufenden LFG-Revision den Genehmigungsvorbehalt abschaffen oder\nausdrücklich auf die Muttergesellschaft eines allfälligen Konzerns beschränken. Das wäre\nangesichts der verfassungsrechtlich ziemlich genau vorgegebenen Zwecksetzung der\nRegelung (Kontrolle durch den Bund, um die Wahrnehmung der Verantwortung des Bundes zu ermöglichen) nicht sachgerecht.\n\nb. Man könnte die Genehmigung der SkN-Statuten durch den Bundesrat vorsehen. Das wäre angesichts des verfassungsrechtlichen Hintergrunds eindeutig die richtige Variante.\n\n6. Zulässigkeit auf Verordnungsstufe\nNachdem erstellt ist, dass ohnehin das Projekt KNUT oder das LFG geändert werden müssen (oder beide), kann die Prüfung der Zulässigkeit auf Verordnungsstufe sich auf einige\nneuralgische Punkte beschränken. In welchen Punkten Bedarf nach einer Revision der\n\n57\nMan könnte im Gesetz eine indirekte Beteiligung von bloss 25 % genügen lassen.\n58\nAuf der Ebene der Statuten könnte man:\na) in den Statuten der SkN zwingend eine Beteiligung der Skyguide von 100 % vorsehen;\nb) sowohl in den Statuten der Skyguide als auch in denen der SkN eine Erhöhung vorsehen, die zusammen eine\nindirekte Beteiligung von 50 % ergeben, z.B. 80 % und 63 %, oder zweimal 71 %.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 45\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nVFSD besteht, kann definitiv erst festgelegt werden, wenn bekannt ist, in welcher Form das\nProjekt KNUT weiterverfolgt wird.\n\n"}