{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. 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Gemäss dem aktuellen Stand\ndes Projekts KNUT ist vorgesehen, dass die Skyguide wiederum mehr als die Hälfte des\nKapitals der SkN halten muss (Art. 3 Abs. 2 des Statutenentwurfs der SkN). Dies ergibt\nrechnerisch nur eine minimale Beteiligung des Bundes an SkN im Umfang von mehr als einem Viertel des Kapitals. Das ist nur die Hälfte von dem, was das Gesetz verlangt.\nGestützt auf den Kontrollzweck der Regelung könnte man dieser Berechnung entgegenhalten, sie sei zu formalistisch, weil auf jeder Stufe eine Mehrheit von 51 % ja reiche, um Entscheidungen zu fällen. Dies ist zunächst einmal für die Entscheidungen nach Artikel 704 Absätze 1 und 2 OR nicht richtig; und zudem würde es auf eine dem Wortlaut klar widersprechende Interpretation hinauslaufen: So würde beispielsweise für eine Enkelgesellschaft der\nSkyguide rechnerisch eine völlig verwässerte Beteiligung von 12.6 % reichen – das Gesetz\nverlangt aber deutlich genug, dass der Bund \"mehrheitlich beteiligt\" ist.\nArtikel 40 Absatz 2 ist auch in diesem Punkt somit nicht erfüllt. Dies gälte auch, wenn man\nentgegen Ziffer 5.2.4 eine indirekte Beteiligung des Bundes an sich für zulässig hielte.\n\n5.2.6 Genehmigung der Statuten durch den Bundesrat\nDas Gesetz verlangt, dass die Statuten derjenigen Gesellschaft, die zur Erbringung der\nFlugsicherungsdienste herangezogen wird, vom Bundesrat genehmigt werden.\nEine Genehmigung der Statuten der SkN durch den Bundesrat ist im Projekt nicht vorgesehen. Wie schon die Mindestbeteiligung des Bundes dient der Genehmigungsvorbehalt dazu,\n54\nArt. 40 Abs. 2 LFG und Art. 6 VFSD.\n55\nArtikel 698 Absatz 2 Ziffer 4 OR.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 43\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\ndem Bund ein Mittel zu geben, um die Kontrolle über den tatsächlichen Aufgabenerfüller\nauszuüben. Die Genehmigung der Statuten der Muttergesellschaft allein wird dem Wortlaut\nund der Zielsetzung dieser Bestimmung nicht gerecht. Auch die Statuten der SkN müssen\nsomit genehmigt werden. Daher verstösst das Projekt KNUT auch in diesem Punkt gegen\ndas LFG.\n\n5.2.7 \"Der Bund ist für die hoheitliche Funktion verantwortlich.\"\nDie drei Sprachfassungen des letzten Satzes von Artikel 40 Absatz 2 LFG lauten:\nDer Bund ist für die hoheitliche Funktion verantwortlich.\nToute activité relevant de la puissance publique reste réservée à la Confédération.\nLa Confederazione è responsabile per quanto attiene all’esercizio della sovranità dello Stato.\n\nDas Gesetz weist mit diesem Satz die \"hoheitliche Funktion\" dem Bund zu, auf französisch\n\"toute activité relevant de la puissance publique\" und auf italienisch \"per quanto attiene all'e-\nsercizio della sovranità dello Stato\". Der Wortlaut lässt somit annehmen, dass dies den Luftverkehrsleitdienst anspricht, wo die Flugsicherung quasi-staatliche Anweisungen gibt.\nDer Modus dieser Zuweisung zum Bund ist auf deutsch und italienisch eine Verantwortlichkeit (\"verantwortlich\"/\"responsabile\"). Dies deutet darauf hin, dass eine blosse Verdeutlichung eines bereits bekannten Gedankens gemeint ist: Der Bund trägt die Endverantwortung\ndafür, dass der Flugsicherungsdienst korrekt geleistet wird. Auf französisch hingegen wird\nnicht nur die Endverantwortung, sondern die Tätigkeit an sich dem Bund vorbehalten (\"toute\nactivité … reste réservée à la Confédération\"). Dieser offenbare Widerspruch beruht auf einem Versehen der parlamentarischen Redaktionskommission, die kurz vor der Schlussabstimmung in grosser Eile die französische Fassung sprachlich verbessern wollte und dabei\naus Versehen den Modus der Zuweisung geändert hat56.\nDie deutsche und die italienische Fassung sowie die französische Fassung aus den Detailberatungen (\"La Confédération assume la haute responsabilité.\") geben somit den Sinn der\nBestimmung besser wieder: Das Gesetz weist dem Bund die End- (oder Gewährleistungs-)\nVerantwortung zu, nicht aber die Pflicht, die Aufgabe unbedingt selber zu erfüllen. Gegenüber den bereits geprüften Elementen von Artikel 40 Absatz 2 LFG bringt dieser Satz somit\nkeine weitere Einschränkung für das Projekt KNUT mit sich.\n\n5.3 Ergebnis und Lösungsmöglichkeiten\nDas Projekt ist, so wie geplant, unter dem geltenden LFG nicht zulässig. Es gibt zwei Bereiche, wo es die Anforderungen nicht erfüllt, nämlich:\n\n"}