{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. Wolter"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:07", "Checksum": "cd275bcbe2b098d91d5760ad97901b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185\n\n5.2.3 Gemischtwirtschaftlicher Aufgabenträger\nDer Wortlaut des Gesetzes sieht die Möglichkeit einer Auslagerung auf ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen vor. Dies sind Unternehmen, bei denen sowohl der Staat als auch\nPrivate an der Trägerschaft und an der Leitung beteiligt sind50.\nDer Begriff \"gemischtwirtschaftlich\" wird zwar nicht ganz einheitlich verwendet. Man kann\netwa Artikel 762 Absatz 2 OR (Obligationenrecht, SR 220) so lesen, dass nur diejenigen Aktiengesellschaften als gemischtwirtschaftlich gelten, an denen das Gemeinwesen als Aktionär beteiligt ist. Diese Nuance ist vorliegend jedoch unbedeutend, da die Frage der Kapitalbeteiligung in Artikel 40 Absatz 2 LFG gesondert aufgenommen wird (dazu soeben Ziffern 5.2.3 und 5.2.4)\nDie Skyguide ist heute nur noch marginal gemischtwirtschaftlich, indem nur irrelevante\n0.06 % des Kapitals Privaten gehören. Dies bedeutet jedoch nicht mehr, als dass sich die\nErwartung des Gesetzgebers nicht erfüllt hat, Private, insbesondere Fluggesellschaften,\nwürden sich an der Flugsicherungsstelle beteiligen. Es wäre unrealistisch, eine solche Beteiligung rein aufgrund des Wortes \"gemischtwirtschaftlich\" imperativ zu verlangen: Der Staat\nmuss zuerst die Strukturen zur Verfügung stellen, an denen sich Private bei Interesse beteiligen können. Auch die immer im Vordergrund stehenden Kriterien der Sicherheit und der\nEffizienz sprechen nicht dafür, dass die Auslagerung nur beim Vorliegen einer nennenswerten privaten (Minderheits-) Beteiligung zulässig wäre: Die Frage, ob private Aktionäre beteiligt sind, ist für Sicherheit und Effizienz weitgehend irrelevant.\nDer vom Gesetz vorgesehene gemischtwirtschaftliche Charakter der Flugsicherungsstelle\nspricht somit nicht gegen das Projekt KNUT.\n\n5.2.4 Bloss indirekte Beteiligung\nSinn und Zweck der Mehrheitsbeteiligung liegen darin, dem Bund die Kontrolle über die Skyguide auch in seiner Rolle als Aktionär zu sichern51. Der Gesetzgeber setzt mit dem Mehrheitserfordernis Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a BV um, die beide\neine staatliche Kontrolle und Lenkung externer Träger von Verwaltungsaufgaben fordern\n(vgl. oben Ziffer 4.5). Diese Interpretation wird von den strategischen Zielen des Bundesrates\nfür die Skyguide 2008–201152 gestützt, indem dort die institutionelle und funktionelle Trennung der \"Eignerrolle des Bundes\" und \"seiner Funktion als Regulator und Aufsichtsbehörde\"\nbetont wird.\nWie oben unter Ziffer 4.5 ausgeführt, wird der aktienrechtliche Weg der Einflussnahme durch\ndie Auslagerung von Betriebsteilen auf eine Tochtergesellschaft eingeschränkt, und zwar\nauch bei einer vollständigen Beherrschung der Tochter durch die Mutter. Es ist zuzugeben,\ndass von den am angegebenen Ort besprochenen Kontrollkanälen53 damit nur ein einziger\n50\nJaag, Dezentralisierung und Privatisierung, S. 26–33 (inkl. Übersichtstabelle), insb. S. 30–31; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1496–1508; vgl. auch die Übersicht bei Uhlmann, Privatrechtliche Verwaltungsträger,\nFolie 3.\n51\nDies lässt sich auch in den Materialien nachweisen: Stenographisches Bulletin Nationalrat 1992 755, 782–784,\ninsb. die Voten der Berichterstatter Wanner und Béguelin.\n52\nBBl 2008 1949, Ziffer 1.\n53\nGerichtliche Beurteilung von Rechtsstreiten; parlamentarische Aufsicht insb. durch Aufsichtskommissionen;\nVerwaltungsaufsicht nach Artikel 3 LFG; Steuerung durch die strategischen Ziele des Bundesrates; Steuerung\nüber die Aktionärsrechte.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 42\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nbeeinträchtigt wird. Auf der Verfassungsebene lautet das Resultat, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, auf diesen aktienrechtlichen Kontrollkanal zu verzichten und stattdessen den Bundesorganen andere Einflussmöglichkeiten zu sichern. Dies hat er aber nicht\ngetan. Er verlangt ausdrücklich eine Kapitalmehrheit. Diese Kapitalmehrheit jedoch würde\nihre praktische Funktion weitgehend verlieren, wenn auch eine indirekte Beteiligung, über\neine Muttergesellschaft, ausreichen würde.\nDieser Verlust an aktienrechtlichen Kontrollmöglichkeiten wiegt umso schwerer, als die Gesetzgebung dem Bund zur Durchsetzung seiner Eignerinteressen neben den Aktionärsrechten nur noch die Genehmigung der Statuten und die Definition der strategischen Ziele zur\nVerfügung stellt54. Diese beiden Einflussmittel sind von beschränkter praktischer Durchschlagskraft, weil der Bund mit ihnen auf konkrete unternehmerische Entscheidungen wie\nbeispielsweise die Verwendung eines konkreten Bilanzgewinns kaum Einfluss nehmen kann\n– als direkter Aktionär könnte er das an der Generalversammlung55. Die Auslagerung von\nBetriebsteilen entzieht dem Zugriff des Bundes als Aktionär die an sich unübertragbaren Befugnisse gemäss Artikel 698 Absatz 2 OR (mit der Ausnahme der Statutenänderung, wo das\nLFG den Genehmigungsvorbehalt als separaten Einflusskanal vorsieht).\nDamit schliesst das Gesetz eine indirekte Beteiligung, wie sie für die SkN geplant ist, aus,\nund zwar unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Das Projekt KNUT verstösst somit in\ndiesem Punkt gegen Artikel 40 Absatz 2 LFG.\n\n"}