{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. 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Der reine Wortlaut deutet dies an sich an.\nMan hat beim Erlass der Gesetzesrevision in den Jahren 1992 und 1993 vordergründig offensichtlich nur an die damalige Swisscontrol gedacht und daher von einer Gesellschaft gesprochen. Diskutiert wurde sowohl in der Botschaft als auch im Parlament zwar sehr wohl\ndarüber, ob die Übertragung auf eine formell privatrechtliche Organisation überhaupt zulässig sei, nicht aber darüber, ob neben der damaligen Swisscontrol noch eine andere Gesellschaft Platz haben solle48.\nÄhnlich verhielt es sich mit der Revision von 2002/2003: Man diskutierte über die Fusionierung der militärischen und der zivilen Flugsicherung und die damit verbundene Möglichkeit,\ndie militärische Flugsicherung auf die Skyguide zu übertragen, sowie über damit verbundene\nfinanzielle Aspekte49. Kein Thema war die Frage, ob die frisch fusionierten militärischen und\nregionalen (zivilen) Dienste von den verbleibenden, internationaler orientierten (zivilen)\nDiensten getrennt werden könnten.\nEinerseits könnte man argumentieren, dem Parlament sei die Anzahl der Organisationen\ngleichgültig gewesen, andererseits könnte man den genau gegenteiligen Schluss ziehen, es\nsei eben nur von der Swisscontrol/Skyguide gesprochen worden, weil man nur dieses eine\nUnternehmen gemeint habe und somit für eine allfällige Aufteilung keine Grundlage habe\nschaffen wollen. Aus der historischen Betrachtungsweise lässt sich somit keine klare Antwort\nableiten.\nNun gibt es aber in Artikel 40 Absatz 4 LFG eine ausdrückliche Grundlage für die Übertragung örtlicher Flugsicherungsdienste auf die betreffenden Flughafenhalter. Das Gesetz geht\nalso nicht davon aus, es sei aus Sicherheits-, Effizienz- oder sonstigen Gründen notwendig,\ndass alle Flugsicherungsdienste im ganzen Land innerhalb einer einzigen juristischen Person erbracht werden, solange die Zusammenarbeit gut funktioniert. Luftfahrzeuge von einem\nZentrum ans andere zu übergeben, ist ohnehin das tägliche Brot der Flugsicherung. Ob dies\ninnerschweizerisch zwischen zwei Abteilungen derselben Rechtsperson geschieht (wie heute) oder zwischen zwei Rechtspersonen (wie geplant), ist mit Bezug auf die Erfüllung der\nkonkreten Aufgaben wenig relevant. Wichtig ist, dass die konkreten Arbeitsabläufe zweckmässig organisiert sind. Wie oben bei der Verfassungsmässigkeit ausgeführt wurde, kann\nsich das Management der Skyguide mit guten Gründen auf den Standpunkt stellen, die Modularisierung der Skyguide in mehr als eine juristische Person habe praktische Vorteile (Ziffer 4.6). Dem gegenüber enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte, weshalb eine Einschränkung auf eine einzige Gesellschaft nötig sein sollte.\nEs wäre daher übermässig formalistisch, aus der Verwendung eines Artikels in der Einzahl\nzu schliessen, eine sachlich vertretbare Aufteilung des Flugsicherungsbetriebs auf zwei\n\n48\nBotschaft des Bundesrates BBl 1992 I 607, 627; Entwurf von Art. 40 auf S. 654; Stenographisches Bulletin\nNationalrat 1992 755, 782–784, keine Diskussion im Ständerat 1993 120, 136.\n49\nBotschaft BBl 2002 4430, insb. Ziffern 1.1.1 und 3.1; die parlamentarischen Beratungen (Fussnote 47) drehten\nsich fast ausschliesslich um diese Aspekte. Die Möglichkeit der Fusion der privaten und militärischen Flugsicherung wurde in dieser Revision übrigens nicht neu eingeführt, sondern von Absatz 5 in Absatz 2 verschoben,\num klarzustellen, dass nicht nur die zivile, sondern auch die fusionierte Flugsicherung auf die Skyguide ausgelagert werden konnte.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 41\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nRechtspersonen sei unzulässig, auch wenn die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt\nwären. Es ist somit gemäss dem geltenden Artikel 40 Absatz 2 LFG zulässig, verschiedene\nTeile der Flugsicherungsdienste auf mehr als eine Aktiengesellschaft zu verteilen. Noch nicht\nentschieden ist damit die Frage, ob man dabei einen Teil der Flugsicherungsaufgaben auf\neine Tochtergesellschaft der Skyguide übertragen darf.\n\n"}