{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. 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Ob diese Lösung aus betriebswirtschaftlicher Sicht gleichwertig wäre, hängt namentlich davon ab, wie selbständig die SkN\nbetrieblich sein soll. Die Schwester-Lösung hätte gegenüber der Mutter-Tochter-Konstruktion\neinen gewissen Verlust an Führungs- und Koordinationsmöglichkeiten auf Management-\nEbene zur Folge. Ob dieser Nachteil durch geeignete Ausgleichsmassnahmen wie etwa Verträge zwischen der Skyguide und der SkN ausgeglichen werden könnte, kann das BJ nach\nseinem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht beurteilen. Wäre es zu bejahen, so wäre die\nSchwester-Konstruktion ein gleich wirksames (aber eben milderes) Mittel. Die Tochter-\nKonstruktion wäre in diesem Fall nicht erforderlich.\nDie Erforderlichkeit der Tochter-Konstruktion mit dem damit einhergehenden Verlust an Einflussmitteln des Bundes ist vor diesem Hintergrund problematisch, aber nicht von vornherein\nklar zu verneinen.\n\n4.6.4 Güterabwägung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)\nGeht man davon aus, dass die Tochter-Konstruktion nicht bereits an der Erforderlichkeit\nscheitert, so ist hier zu fragen, ob der Verlust an aktienrechtlicher Kontrolle – wertend gewichtet – durch den Gewinn an Flexibilität, Modularität und Steuerungsmöglichkeiten auf der\nManagement-Ebene aufgewogen wird. Diese Frage hängt eng zusammen mit der vorhergehenden nach der Erforderlichkeit. Für die Beantwortung beider Fragen muss untersucht werden, wie die betriebliche Zusammenarbeit zwischen der Skyguide und ihrer Tochter genau\nfunktionieren soll und welche konkreten Vor- und Nachteile die Tochter-Konstruktion mit sich\nbringt.\nDie Geschäftsbereiche, die für eine internationale Zusammenarbeit in Frage kommen, von\nden übrigen rechtlich zu trennen, scheint wie gesagt in Bezug auf Flexibilität und Modularität\ndurchaus sinnvoll: Dadurch wird es gewiss einfacher, sie in Verhandlungen mit internationa-\n\n45\nAktuell v.a. im Hinblick auf das Projekt FABEC, siehe Ziffer 2.1.8 und die dortige Fussnote 20.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 39\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nlen Partnern einzubringen. Andererseits ist für das BJ momentan nicht ersichtlich, warum es\nbesonders angezeigt ist, die regionalen und die militärischen Dienste mit ihrem intensiveren\nBezug zum schweizerischen Staatsgebiet und zur staatlichen Souveränität gerade in eine\nTochtergesellschaft der Skyguide auszulagern. Diese Auslagerung hätte zur Folge, dass die\nSkN mit ihrem stärkeren schweizerisch-staatlichen Einschlag nur über den Umweg über die\ninternationaler orientierte Skyguide dem Bund zugeordnet wäre. Das Interesse daran, dass\ndas Management der Skyguide die SkN steuern kann, scheint daher nicht besonders gross.\nAus dieser Sicht kann das öffentliche Interesse an der Tochter-Lösung kaum als schwerwiegend bezeichnet werden.\nDas entgegenstehende öffentliche Interesse an der Erhaltung der Einflussmöglichkeiten des\nBundes hingegen wiegt gerade angesichts der genannten Schweiz-Bezüge umso schwerer.\nEs ist also zumindest fragwürdig, ob das öffentliche Interesse an der Auslagerung der regionalen und der militärischen Dienste in eine Tochtergesellschaft der Skyguide gegenüber den\nentgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegt.\n\n4.6.5 Zwischenergebnis\nAus der Sicht der öffentlichen Interessen und der Verhältnismässigkeit im Sinn von Artikel 5\nAbsatz 2 BV ist das Projekt KNUT nicht von vornherein unzulässig, aber doch zweifelhaft.\nDie endgültige Beurteilung dieser Frage hängt zentral davon, wie die Variante des Schwesterunternehmens aus betrieblicher Sicht zu beurteilen ist. Die Skyguide und das UVEK sollten diese Variante genauer prüfen.\n\n4.7 Ergebnis\nAbgesehen von den soeben dargelegten Zweifeln an der Verhältnismässigkeit des Projekts\nKNUT enthält die Bundesverfassung keine Vorschrift, aufgrund der das Projekt an sich unzulässig wäre. Sie stellt jedoch einige Rahmenbedingungen auf, die bei der Umsetzung des\nProjekts KNUT berücksichtigt werden müssen.\n\n5. Zulässigkeit auf Gesetzesstufe\n5.1 Überblick über die Entstehungsgeschichte von Artikel 40 LFG:\n– Die bis 2003 geltende Fassung stammte aus einer Revision vom 18. Juni 199346.\n– Die geltende Fassung der Absätze 2 (geändert), 2bis–2quinquies (neu) und 5 (aufgehoben)\nstammt aus einer ausschliesslich daraus bestehenden Revision vom 21. März 200347.\n\n5.2 Einzelne Voraussetzungen der Übertragung (Art. 40\nAbs. 2 LFG)\n5.2.1 Zuständigkeit des Bundesrates zur Aufgabenübertragung\nDas Gesetz weist die Kompetenz zur Übertragung der Aufgabenerfüllung an einen externen\nAufgabenträger dem Bundesrat zu. Das Projekt KNUT könnte gegen diesen Aspekt der Vor-\n\n46\nBotschaft BBl 1992 I 607; Entwurf BBl 1992 I 647; Geschäftsnummer Parlament 91.076 (Stenographisches\nBulletin insb. Nationalrat 1992/1 755, Ständerat 1993 755); AS 1994 3010 3017.\n47\nBotschaft BBl 2002 4430; Entwurf BBl 2002 4446; Geschäftsnummer Parlament 02.043 (Amtliches Bulletin\ninsb. Nationalrat 2002 1945, Ständerat 2003 156, Nationalrat 2003 264); Referendumsvorlage BBl 2003 2852\n(fr. S. 2537, it. S. 2479); AS 2003 2179.\n\n"}