{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. 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Ob dies der Fall ist, wird sogleich unter Ziffer 4.6 geprüft.\nBeispiele für Fälle, wo der Gesetzgeber die Gründung von Tochtergesellschaften gutgeheissen hat, sind etwa Artikel 3 Absatz 1 BGRB41, der für die RUAG (Rüstungsunternehmen des\nBundes) ausdrücklich eine Holding-Struktur vorsieht, oder Artikel 3 Absatz 1 TUG42, wonach\ndie Swisscom Gesellschaften gründen und sich an Gesellschaften beteiligen kann.\n\n4.6 Öffentliche Interessen und Verhältnismässigkeit (Art. 5\nAbs. 2 BV)\nBereits in einem Gutachten über die Rechtsgrundlage der Radio Schweiz AG (Vorläuferin\nder Skyguide) vom 17. Januar 1984 hat sich das BJ auf den Standpunkt gestellt, an einer\nAuslagerung der Flugsicherung auf eine Einheit in privatrechtlichem Kleid bestehe kein ausreichendes öffentliches Interesse. An sich steht das BJ immer noch auf diesem Standpunkt43,\ndoch hat das Parlament diese Frage anders entschieden. Es dient daher im Folgenden der\nStatus Quo als Ausgangspunkt.\n\n4.6.1 Zur Diskussion stehende öffentliche Interessen\nAn einer sicher und effizient44 funktionierenden Erfüllung der Staatsaufgaben besteht ein\ngrosses öffentliches Interesse. Wird die Sicherheit der Flugsicherung vernachlässigt, so begünstigt dies katastrophale Unfälle (man denke etwa an den Absturz von Überlingen vom\n1. Juli 2002). Kann die Dienstleistung nicht effizient erbracht werden, so verursacht das Störungen im Verkehrsfluss, Verspätungen, unnötige Wartezeiten und dadurch finanzielle und\nökologische Schäden. Das Ziel des Projekts KNUT ist es, die Organisation der schweizerischen Flugsicherung fit zu machen für die Zukunft.\nUmgekehrt besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die Erbringer von\nFlugsicherungsdiensten gut überwacht und kontrolliert werden. Dies gilt insbesondere:\n– für die polizeirechtlich relevanten Teile der Flugsicherung, weil es dort um äusserst gewichtige Interessen der Allgemeinheit geht und weil in vielen Fällen die Freiheit Privater\neingeschränkt wird;\n\n– für die Tätigkeit von Organisationen, die dem Bund gehören und für deren Finanzierung\ndieser notfalls einstehen muss (finanzielles öffentliches Interesse).\n\n40\nSo finden diese Ersatz-Kontrollmittel ihre Grenze namentlich in der Verpflichtung der Organe der Tochtergesellschaft, sich für die Interessen der eigenen (auch Minderheits-) Aktionäre einzusetzen. Zum Problem der\neinheitlichen Leitung im Konzern allgemein: Meier-Hayoz/Forstmoser, § 24 N. 45–54; Ruedin, N. 2250.\n41\nBundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes (BGRB, SR 934.21).\n42\nBundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmensgesetz, TUG, SR 784.11).\n43\nAuch der Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates (BBl 2006 8233, 8260) weist die \"Polizeiaufgaben\"\nden nicht auslagerungsfähigen Ministerialaufgaben zu.\n44\nVgl. zum Kriterium der Effizienz den Bericht des Bundesrates zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen,\nBBl 2006 623, 654.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 38\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nEs besteht somit ein öffentliches Interesse daran, die Flugsicherung so zu organisieren, dass\nsie heute und in Zukunft gut funktionieren kann; dies ist die Zielsetzung des Projekts. Andererseits besteht auch ein Interesse an einer möglichst guten Kontrolle; diese würde durch\ndas Projekt aber erschwert, da die aktienrechtlichen Einflussmittel gegenüber SkN nicht\ngleichwertig wären wie diejenigen gegenüber einer direkt vom Bund beherrschten Gesellschaft. Diese Interessen sind im Folgenden zu bewerten und einander gegenüberzustellen.\n\n4.6.2 Eignung\nHier muss geklärt werden, ob sich die gegenüber dem Ist-Zustand weiter gehende Auslagerung auf Dauer eignet, um die Funktionstüchtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Flugsicherung\nzu fördern. Die Skyguide legt mit glaubwürdigen Argumenten dar, dass das Projekt KNUT es\nermöglicht, die Wirtschaftlichkeit und die Funktionstüchtigkeit der Flugsicherung zu fördern.\nZudem leuchtet es ein, dass eine Modularisierung der Flugsicherungsorganisation im Hinblick auf die gesamteuropäischen Entwicklungsperspektiven Vorteile bietet45. So betrachtet\neignet sich das Projekt KNUT, um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Flugsicherung so zu\nfördern, wie das Management der Skyguide es für sinnvoll erachtet.\n\n"}