{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. Wolter"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:07", "Checksum": "cd275bcbe2b098d91d5760ad97901b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185\n\n32\nVgl. dazu das Gutachten des BJ vom 20. April 2006: \"Postgesetzgebung. Rechtliche Zulässigkeit der Auslagerung eines Geschäftsbereichs der Schweizerischen Post (PaketPost) in eine Konzerngesellschaft (PostLogistics AG)\" (VPB 70.86), insb. Abschnitt 2.a.; sowie das Schwestergutachten vom 6. Juni 2006: \"Gesetzgebung über die Personenbeförderung. Rechtliche Zulässigkeit der Auslagerung eines Geschäftsbereichs der\nSchweizerischen Post (Personenverkehr) in eine Konzerngesellschaft (PostAuto Schweiz AG)\" (VPB 70.87),\ninsb. Abschnitt 2.a.; Botschaft zur Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG (BBl 2006 3763),\nS. 3807–09.\n33\nVgl. Jaag, Dezentralisierung und Privatisierung, S. 43–44; Pascal Mahon, Art. 35 N. 5–8, in: Aubert/Mahon.\n34\nAus der Praxis ist dem BJ jedoch kein solcher Fall bekannt.\n35\nArt. 25a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 31 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) und\nArt. 5 VwVG.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 36\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nvon Aufgaben des Bundes zu überwachen (siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Artikel 8 Absatz 4 RVOG). Diese Kontrolle hat zwei Aspekte: Einerseits soll die Rechtmässigkeit\ndes Gesetzesvollzugs überwacht werden36 und andererseits sollen die obersten Bundesorgane die strategische Ausrichtung aller Träger von Bundesaufgaben steuern (auch wenn der\nBundesrat bei den externen Aufgabenträgern mit einer gewissen Zurückhaltung vorgehen\nsollte, da er diese nicht gemäss Artikel 178 Absatz 1 BV zu \"leiten\", sondern bloss gemäss\nArtikel 187 BV zu \"beaufsichtigen\" hat)37.\nParallel zur gerichtlichen Kontrolle im vorhergehenden Abschnitt muss hier gewährleistet\nsein, dass das Parlament und der Bundesrat ihre Kontrollfunktion tatsächlich wahrnehmen\nkönnen. Konkret stehen ihnen dafür namentlich die folgenden Kanäle zur Verfügung:\n– Die parlamentarischen Aufsichtskommissionen haben gegenüber der Flugsicherungsstelle ähnliche Befugnisse wie gegenüber der Verwaltung, unabhängig davon, wer in welcher\nForm die Bundesaufgabe der Flugsicherung wahrnimmt38.\n\n– Das BAZL überwacht die Rechtmässigkeit des Vollzugs der Gesetzgebung; der Bundesrat trägt als höchste Aufsichtsbehörde des BAZL die Verantwortung dafür (Art. 3 Abs. 1\nund 2 LFG). Die Aufsicht nach LFG würde sich bei einer Realisierung des Projekts KNUT\nauch auf die SkN erstrecken und das BAZL hätte gegenüber der SkN dieselben Kontrollmittel wie gegenüber der Skyguide: Es könnte Inspektionen durchführen, Fluglotsenprüfungen abnehmen, Bewilligungen erteilen, ändern und entziehen etc., da Artikel 3 LFG\npauschal \"die Aufsicht über die Luftfahrt\" erfasst, unabhängig von der organisatorischen\nund rechtlichen Ausgestaltung der zu Beaufsichtigenden39.\n\n– Der Bundesrat steuert (in der Regel durch das UVEK und das EFD) die strategische Ausrichtung der Skyguide (in der \"Eignerrolle\"). Dafür stehen ihm einerseits die Aktionärsrechte des Bundes zur Verfügung, andererseits das Werkzeug der strategischen Zielvorgaben gemäss Artikel 6 VFSD.\n\nProblematisch ist die Auslagerung bestimmter Flugsicherungsdienste in eine Tochtergesellschaft der Skyguide in Bezug auf den letzten Punkt, die Kontrolle in der Eignerrolle: Je weiter\ndie Auslagerung des Flugsicherungsdienstes fortschreitet (z.B. durch die Weiter-\nAuslagerung einer Teil-Aufgabe in eine Tochtergesellschaft), umso mehr wird es den Bundesorganen erschwert, als Eigner auf die ausgelagerte Einheit Einfluss zu nehmen. Sie haben nicht mehr die Möglichkeit, über die Generalversammlung der Skyguide direkt auf den\nVerwaltungsrat und die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft SkN einzuwirken. Die aktienrechtlichen Einflussmittel auf den primären Träger der konkreten Aufgabenerfüllung werden somit eingeschränkt. In der Praxis des privaten Konzernrechts behilft man sich mit verschiedenen Mitteln, um trotzdem eine einheitliche Leitung von Konzernen zu ermöglichen\n(z.B. Verträge zwischen Mutter und Tochter, wie auch im Projekt KNUT vorgesehen). Diese\n\n36\nDafür wird meistens der Begriff \"Aufsicht\" verwendet.\n37\nFür die Oberaufsicht durch die Bundesversammlung: Artikel 26 Absatz 3 ParlG; Philippe Mastronardi, Art. 169\ninsb. N. 6, in: St. Galler BV-Kommentar. Für die Aufsicht durch den Bundesrat: Giovanni Biaggini, Art. 187\nN. 4–6, 15–17, in: St. Galler BV-Kommentar.\n38\nArt. 153 Abs. 1 und 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002, SR 171.10.\n39\nSo regelt beispielsweise auch die Verordnung über die Ausweise für das Personal der Flugsicherung (VAPF;\nSR 748.222.3) die Zulassung des Flugsicherungspersonals unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung ihres Arbeitgebers (sowohl in der geltenden Fassung als auch nach der laufenden Totalrevision).\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 37\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}