{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. Wolter"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:07", "Checksum": "cd275bcbe2b098d91d5760ad97901b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185\n\n4.3 Artikel 87 BV\nDas LFG und das gesamte innerstaatliche schweizerische Recht der Luftfahrt stützen sich\nauf Artikel 87 BV:\nDie Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die\nLuft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.\nDieser Wortlaut erschöpft sich in einer reinen Kompetenzzuweisung. \"Die Gesetzgebung\nüber … ist Sache des Bundes\" ist eine Standardklausel für die umfassenden Bundeskompetenzen und lässt dem Bund die Wahl, was für eine Regelung er treffen will31. Die Verfassung\nsagt es im Allgemeinen ausdrücklich, wenn sie den Bund auf eine bestimmte Art der Kompetenzausübung verpflichten will. Beispielsweise verpflichtet Artikel 92 Absatz 2 BV den Bund\n\n27\nSiehe zu den Kategorien des \"Gesetzes im formellen Sinn\" und \"im materiellen Sinn\" und den verschiedenen\nTerminologien z.B. Auer/Malinverni/Hottelier, Volume I, N. 1455–1461; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 105–105a;\nHäfelin/Haller, N. 1821; Rhinow, Verfassungsrecht, N. 2439–2445.\n28\nEntwurf des Bundesrates: BBl 1997 I 589, 626; Botschaft des Bundesrates: BBl 1997 I 1, 408–409; Amtliches\nBulletin 1998, Sonderdruck Reform der Bundesverfassung, Nationalrat S. 111–113, 365–367 / Ständerat\nS. 144, 194; Biaggini, Art. 178 N. 1, 32, in: St. Galler BV-Kommentar; Mahon, Art. 178 Rz. 10, in: Aubert/Mahon.\n29\nDazu Giovanni Biaggini, Art. 178 N. 29, in: St. Galler BV-Kommentar.\n30\nDer Begriff \"Polizei\" wird hier gemäss einer funktionalen Definition im Sinn des allgemeinen Verwaltungsrechts\nverwendet, nicht im Sinn des \"Luftpolizeidienstes\" im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\nvom 29. Oktober 2003 über das Überwachungsgeschwader (UeGV, SR 510.102), wo es um die Wahrung der\nLufthoheit – notfalls durch Gewaltanwendung – geht. Siehe zum hier verwendeten funktionalen Polizeibegriff\netwa Häfelin/Müller/Uhlmann § 35; Tschannen/Zimmerli § 52\n31\nMartin Lendi, Art. 87 N. 22 und 32, in: St. Galler BV-Kommentar; Jean-François Aubert, Art. 87, insb. N. 1–2,\nin: Aubert/Mahon.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 35\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\ndazu, für die Grundversorgung im Post- und Fernmeldebereich zu sorgen32; Artikel 83 BV\nverpflichtet ihn, die Nationalstrassen zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.\nArtikel 87 BV als reine Kompetenznorm verpflichtet den Bund somit nicht, im Bereich der\nFlugsicherung selber aktiv zu werden, und steht dem Projekt KNUT daher nicht entgegen.\n\n4.4 Grundrechtsbindung\nEs fragt sich, ob die Erbringung des Flugsicherungsdienstes die Skyguide beziehungsweise\ndie SkN zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet. Es wurde soeben festgehalten, dass die\nFlugsicherung eine Verwaltungsaufgabe ist. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der\nkonkrete Erbringer des Dienstes gemäss Artikel 35 Absatz 2 BV an die Grundrechte gebunden ist33. Dies gilt zumindest im Kernbereich, dem Flugverkehrsleitdienst, wo mit quasistaatlicher Autorität und gestützt auf öffentliches Recht verbindliche Anweisungen ausgegeben\nwerden.\nDie Einhaltung der Grundrechte ist jedoch weniger eine organisatorische Frage als eine des\nGeschäftsgebarens im Alltag. Artikel 35 Absatz 2 BV steht dem Projekt somit nicht entgegen,\nsetzt dem Verhalten der Flugsicherungsorgane im Alltag jedoch Grenzen.\n\n4.5 Wirksame staatliche Kontrolle\nDie Verfassung geht vom allgemeinen Prinzip aus, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse unter staatlicher Kontrolle stehen muss. Dies steht in einem engen Zusammenhang mit\nder soeben diskutierten Frage der Grundrechtsbindung, die ja auch durchgesetzt werden\nmuss.\n\n4.5.1 Kontrolle durch Gerichte\nArtikel 29a BV vermittelt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Aus der Tätigkeit der Flugsicherungsstelle können sich\nRechtsstreitigkeiten ergeben, beispielsweise wenn Piloten der Meinung sind, sie würden in\nBezug auf Wartezeiten vor dem Anflug ungerechtfertigt benachteiligt. Man kann davon ausgehen, dass die Betroffenen in solchen Fällen gestützt auf Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) von der Skyguide beziehungsweise von der SkN verlangen könnten, die fehlerhaften Anweisungen zumindest für die Zukunft zu korrigieren34.\nFalls die Flugsicherungsbehörde dem nicht entspräche, müsste sie eine Verfügung erlassen,\nwelche als Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht taugen\nwürde35. Die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV gälte auch für die SkN.\n\n4.5.2 Kontrolle durch Parlament (Oberaufsicht), Bundesrat und Verwaltung\nArtikel 169 Absatz 1 BV weist der Bundesversammlung die \"Oberaufsicht … über den Bundesrat … und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes\" zu. Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a BV verpflichtet den Bundesrat dazu, die Bundesverwaltung und die anderen Träger\n\n"}