{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. 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Sie ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, wenn sie auch gewisse öffentlichrechtliche Rahmenbedingungen einhalten muss (Art. 40 Abs. 2 LFG); die Organisation ist\nsomit (bereits heute) der Form nach privatisiert (Organisationsprivatisierung, rein formelle\nPrivatisierung). Die Skyguide gehört, abgesehen von einem vernachlässigbaren, historisch\nbedingten privaten Rest, dem Bund. Sie ist praktisch ein öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform.\nDie SkN ist ebenfalls als dezentralisierte Einheit konzipiert. Sie soll jedoch noch ein gutes\nStück weiter von der Verwaltung entfernt sein als ihre Mutter, indem sie nur indirekt, auf dem\nUmweg über die Skyguide, dem Bund gehören soll. Insofern kann man sagen, das Projekt\nbringe gegenüber dem Status Quo eine weitergehende Dezentralisierung. Auf der Ebene\nder Rechtsform findet jedoch formell keine weitere Privatisierung statt, da die Skyguide ja\nschon eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist.\n\n4. Zulässigkeit auf Verfassungsstufe\n4.1 Allgemein\nEinleitend kann hier festgehalten werden, dass es schwierig ist, auf Verfassungsstufe einfache und klare Regeln für die Zulässigkeit der einen oder anderen dezentralisierten oder privatisierten Organisation auszumachen25. Abgesehen von Artikel 178 BV gibt es kaum spezifische Vorschriften; man ist im Wesentlichen auf die Auslegung allgemeiner Verfassungsprinzipien angewiesen, wie sie etwa in Artikel 5 BV verankert sind.\nEs wäre jedoch ein Trugschluss zu meinen, aus der Sicht des Verfassungsrechts sei es\ngleichgültig, welche Aufgaben der Staat privatisiere oder von dezentralen Einheiten (allenfalls von solchen in Privatrechtsform) erfüllen lasse. Der Hauptgrund, warum die Zulässigkeit\nsolcher Vorhaben genauer überprüft werden muss, liegt darin, dass \"la délégation à l'extérieur de l'administration supprime le lien hiérarchique de subordination au Conseil fédéral qui\néxiste à l'intérieur\"26.\n\n23\nJaag, Dezentralisierung und Privatisierung, S. 26–33, inkl. Übersichtstabelle auf S. 27.\n24\nArtikel 2 Absatz 3 RVOG sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f, Artikel 8 und der Anhang der RVOV\nversuchen, eine Abgrenzung der \"zentralen Bundesverwaltung\" von den \"dezentralen Verwaltungseinheiten\"\nund von den verwaltungsexternen Einheiten vorzunehmen. Diese formale Kategorisierung ist jedoch für die\nvorliegende Fragestellung von beschränktem Wert. Insbesondere kann kaum beantwortet werden, ob die heutige Skyguide eine \"dezentralisierte Verwaltungseinheit nach Massgabe ihrer[s] Organisationserlasse[s]\" (Art. 2\nAbs. 3 RVOG) ist oder zu den \"selbständigen Anstalten und Betrieben\" (Art. 6 Abs. 1 Bst. f RVOV) gehört.\n25\nVgl. Lienhard/Ladner/Steiner, Zwischentitel \"Rechtliche Perspektiven\".\n26\nPascal Mahon, Art. 178 Rz. 10, in: Aubert/Mahon.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 34\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n4.2 Artikel 178 Absatz 3 BV\nArtikel 178 Absatz 3 BV verlangt für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf verwaltungsexterne Stellen eine gesetzliche Grundlage. Dass damit eine formellgesetzliche Grundlage (d.h. ein Bundesgesetz) gemeint ist27, ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der Entstehungsgeschichte: Ein Antrag der Verfassungskommissionen hätte eine Übertragung \"auf\ndem Weg der Gesetzgebung\" zugelassen. Nach diesem Vorschlag hätte ein allgemeines\nGesetz die Voraussetzungen für die Auslagerung generell umschreiben können und der\nBundesrat hätte auf der Verordnungsweg über einzelne Auslagerungsprojekte entscheiden\nkönnen. Dieser Antrag scheiterte jedoch in den Plenarberatungen28.\nEs muss geklärt werden, ob die Flugsicherung zu den \"Verwaltungsaufgaben\" / \"tâches de\nl'administration\" / \"compiti amministrativi\" im Sinn von Artikel 178 Absatz 3 BV gehört29. Der\nLuftverkehr bringt ein grosses Gefährdungspotential mit sich. Diesem wird auf internationaler\nund nationaler Ebene durch ein dichtmaschiges Netz von Vorschriften, Kontrollen usw. begegnet. Ein Teil dieses Systems von Sicherheitsmassnahmen ist die Flugsicherung, deren\nprimäres Ziel die Verhütung von Unfällen ist; zugleich dient die Flugsicherung auch der effizienten Abwicklung des Verkehrs. Eine solche Gefahrenabwehr gehört zu den klassischen\nPolizeiaufgaben30. Hinzu kommt, dass zum Kern der Flugsicherung das Erteilen von verbindlichen, auf öffentliches Recht gestützten Anweisungen an die Piloten gehört. Wer sich nicht\ndaran hält, muss mit strafrechtlichen und administrativen Sanktionen (bis hin zum Ausweisentzug) rechnen. Verbindliche Anweisungen dieser Art kann an sich nur der Staat durch seine Verwaltung erteilen. Die Flugsicherung ist somit eine Verwaltungsaufgabe.\nDie Entscheidung darüber, ob der Bund die Erbringung der Flugsicherungsdienste auf einen\nexternen Verwaltungsträger übertragen soll, muss somit gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV der\nGesetzgeber selber fällen.\n\n"}