{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2008-09-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000185_2008-09-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000185.pdf?ID=150000185", "Checksum": "f68a5409aeada2b3047f69e02987e9ec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 30.09.2008 150000185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 30.09.2008 150000185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stefan C. Wolter"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:07", "Checksum": "cd275bcbe2b098d91d5760ad97901b3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 30.09.2008 150000185\n\n14\nRevision von Artikel 86 BV: Botschaft des Bundesrates BBl 2007 6373; Geschäftsnummer beim Parlament\n07.066; die Revision befindet sich momentan in der parlamentarischen Beratung.\n15\nMarc R. Bohren, Finanzchef der Skyguide, When services are not paid for: the consequences of structural\nshortfalls, in: Skymag (Zeitschrift der Skyguide) Nr. 16 vom Juni 2008, S. 20–21, verfügbar auf\nwww.skyguide.ch; Ausführungen der Herren Urs Ryf und Blaise Matthey anlässlich der Präsentation im BJ vom\n7. August 2008.\n16\nZum ganzen Abschnitt: Ausführungen der Herren Urs Ryf und Blaise Matthey anlässlich der Präsentation im BJ\nvom 7. August 2008.\n17\nInsbesondere die Verordnungen (EG) 549/2004, (EG) 550/2004, (EG) 551/2004, (EG) 552/2004 und (EG)\n2096/2005, alle gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum (\"Bilateralen\") Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR\n0.748.127.192.68).\n18\nGemäss Ziffer 5 des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).\n19\nArtikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) 550/2004 soll gemäss einem Vorschlag der Kommission\nvom 25. Juni 2008 (KOM[2008] 388 endgültig) folgende Fassung erhalten: \"Eine Quersubventionierung zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten ist nicht zulässig. Sie ist zwischen unterschiedlichen Flugsicherungsdiensten in einer der beiden Kategorien nur bei Vorliegen objektiver Gründe zulässig und\nsofern sie eindeutig ausgewiesen wird.\"\n20\nWie er aktuell für Deutschland, Frankreich, die Benelux-Länder und die Schweiz unter dem Titel Functional\nAirspace Block Europe Central (FABEC) geplant ist; Informationen dazu finden sich aktuell auf\nwww.skyguide.ch; eine \"Gemeinsame Absichtserklärung zur Schaffung eines Funktionalen Luftraumblocks 'Eu-\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 32\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nformen bis hin zu internationalen Fusionen, beschlossen ist jedoch noch nichts. Aus diesem Blickwinkel besteht ein Bedürfnis, die Organisation, die Finanzen und die rechtliche\nExistenz der von der künftigen Zusammenarbeit betroffenen Teile von Skyguide von den\nnicht betroffenen Teilen zu trennen. Dies umso mehr, als mit der militärischen Flugsicherung ein Bereich berührt wird, der aus Überlegungen der Souveränität und Neutralität zumindest momentan für enge internationale Kooperationen politisch kaum in Frage kommt,\nganz abgesehen von rechtlichen Problemen, die solchen Unterfangen im Weg stehen\nkönnten.\n\n2.2 Was ist geplant?\n2.2.1 Die geplante Tochtergesellschaft\nDie Skyguide beabsichtigt, die Aktivitäten des Geschäftsbereichs OM (unter Wiederverwendung des momentan inaktiven Aktienmantels der Tochtergesellschaft Swisscontrol) in eine\nTochtergesellschaft auszulagern21.\nBei der Gründung sollen die Aktien der SkN zu 100 % der Skyguide gehören; mindestens\n51 % des Aktienkapitals müssen auf jeden Fall bei der Skyguide verbleiben (Art. 3 Abs. 2\nStatutenentwurf).\nDie SkN soll die Sachmittel, Angestellten und Aktivitäten der heutigen Geschäftseinheit \"regionale und militärische Dienste\" (s.o. Ziffer 2.1.4) übernehmen, inkl. \"des équipements et du\nmobilier de bureau, des installations de sécurité aérienne et du matériel informatique\"\n(Art. 3bis Statutenentwurf).\nDie SkN soll nicht gewinnorientiert sein (Art. 1 Statutenentwurf).\nDer Statutenentwurf sieht keine besonderen Bestimmungen über die Zusammensetzung der\nOrgane vor. Insbesondere soll der Verwaltungsrat nach den üblichen Regeln des Obligationenrechts von der Generalversammlung gewählt werden. Der Entwurf des Organisationsreglements (Art. 2 Abs. 2) hingegen hält fest:\nDer Verwaltungsrat besteht in der Regel aus Mitgliedern der Geschäftsleitung von skyguide\nSA. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Antrag auf Wahl von Personen ausserhalb der Geschäftsleitung von skyguide stellen. Er begründet seinen Antrag.\n\n2.2.2 Zusammenarbeit mit Skyguide, Steuerung durch Skyguide\n\"Getragen vom Konzerngedanken\"22 legt der Entwurf der Leistungsvereinbarung zwischen\nSkyguide und SkN fest, wie die Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften vor\nsich gehen soll. Kennzeichnende Elemente sind namentlich:\n– die Steuerung der SkN durch die Skyguide nicht nur über die Aktionärsrechte, sondern\nauch über die Leistungsvereinbarung (ein Vertrag nach Obligationenrecht);\n\n– die (zumindest faktische) Übernahme sämtlicher von der Skyguide geschlossener Verträge mit Dritten sowie der Skyguide-internen Weisungen durch die SkN (Art. 4 und 5);\n\n– die bei der Skyguide verbleibende Gesamtverantwortung (Art. 6);\n\nrope Central' zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz\" befindet sich momentan im Verfahren der innerstaatlichen Genehmigung. Sie soll den Rahmen abstecken, innerhalb dessen ein Staatsvertrag über die Einrichtung des FABEC ausgehandelt werden soll.\n21\nDiese inaktive Tochtergesellschaft wurde 2001 neu gegründet, um die Firma (in Sinn von: den Namen) \"Swisscontrol\" zu schützen, da die ehemalige Swisscontrol auf skyguide umbenannt wurde.\n22\nArtikel 1 Absatz 1 des Entwurfs der Leistungsvereinbarung.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 10. Juni 2009 33\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}