seiner Rolle als humanitäre Organisation autonom tätig, wie in Art. 9/9/9/10 und weiteren Einzelbestimmungen der vier Konventionen vorgesehen. In der Praxis übernimmt das IKRK als unabhängige und neutrale Organisation die Überwachung der Einhaltung der Genfer Konventionen und übt daher de facto die Rolle eines Substituts der Schutzmacht aus 15. 3 Profil vergangener Genfer Mandate Während des Zweiten Weltkriegs übte die Schweiz eine umfangreiche Schutzmachttätigkeit aus 16. Allerdings wurde damals – wie oben bereits erwähnt – noch nicht zwischen Wiener und Genfer Mandat unterschieden.