Können sich die Parteien nicht auf eine staatliche Schutzmacht einigen, kann das IKRK gemäss Art. 10/10/10/11 der vier Konventionen als Substitut bezeichnet werden. Eine solch formelle Bezeichnung des IKRK als Substitut ist allerdings nie vorgekommen. Das IKRK wird jedoch ausserhalb des Systems der Schutzmächte gemäss 12 KNELLWOLF, S. 26ff. 13 Vgl. dazu ausführlich KNELLWOLF, S. 278ff.