Seit dem Inkrafttreten der Genfer Konventionen 1949 sind nur äusserst wenige Fälle des Genfer Mandats zu verzeichnen. Die Bezeichnung einer Schutzmacht nach den Genfer Konventionen stellt – mindestens seit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls – keine rechtliche Pflicht dar, denn das Einverständnis aller drei involvierten Staaten muss gegeben sein. Zudem müssen alle drei Staaten juristisch existieren und in der Lage sein, Verträge abzuschliessen.