11 KNELLWOLF, S. 75ff.; PROBST, Good Offices, S. 132ff. VPB/JAAC/GAAC 2008 135 Gutachten Somit ist spätestens seit dem Zusatzprotokoll I von 1977 klar, dass – selbst wenn bereits ein Mandat nach Wiener Konventionen besteht – die ausdrückliche Ernennung bzw. Zustimmung der Schutzmacht sowie beider Parteien notwendig ist, um ein Mandat nach Genfer Konventionen zu errichten. Das Zusatzprotokoll kodifizierte somit die Praxis des sog. Zustimmungsdreiecks 12. Die ursprünglich in den Genfer Konventionen vorgesehene Verpflichtung zur Übernahme des Genfer Mandats wurde also aufgegeben.