Eine solche Konkurrenz von Wiener und Genfer Mandat entsteht in der Regel nur dann, wenn bei Kriegsbeginn bereits eine diplomatische Schutzmacht bestellt worden ist. Werden die diplomatischen Beziehungen jedoch erst bei Kriegsausbruch abgebrochen, würde die Erteilung des Wiener und Genfer Mandats wohl in einem Akt vollzogen. Art. 5 stellt klar, dass beide Typen voneinander unabhängig sind. Konsequenterweise bedarf die Schutzmacht, welche sowohl die diplomatischen wie auch die humanitären Interessen des Heimatstaates wahrnehmen will, zweier Aufträge. Daneben ist selbstverständlich auch die doppelte Zustimmung des Empfangsstaats notwendig 11.