Die Idee eines solchen Automatismus hat sich jedoch in der Praxis nie durchgesetzt. Das Zusatzprotokoll I von 1977 passt die Rechtslage den praktischen Verhältnissen an: Art. 5 Abs. 6 des Zusatzprotokolls I unterscheidet klar zwischen den Schutzmachtfunktionen gemäss den Art. 45 bzw. 46 der Wiener Konvention und jenen nach den Genfer Abkommen und dem genannten Protokoll. Es ist möglich, dass zwei Schutzmächte nebeneinander tätig werden: eine in Ausübung des Wiener Mandats, die andere in Ausübung des Genfer Mandats. Eine solche Konkurrenz von Wiener und Genfer Mandat entsteht in der Regel nur dann, wenn bei Kriegsbeginn bereits eine diplomatische Schutzmacht bestellt worden ist.