Das bereits bestehende Wiener Mandat wird in keiner Weise berührt; die Schutzmacht bleibt also die Beauftragte einer Kriegspartei und hat weiterhin die politischen, administrativen und anderen ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Das Genfer Mandat ist ein neues Mandat, welches sich an das erste anfügt. Ist die Schutzmacht nicht Partei der Konvention, muss sie das Mandat ausdrücklich anerkennen 10.