Art. 8/8/8/9 der vier Genfer Konventionen von 1949 gehen von einem bestehenden Schutzmachtmandat nach den Wiener Konventionen aus: handelt ein Staat (welcher auch Vertragspartei der Genfer Konventionen ist) bereits als Schutzmacht für eine Kriegspartei nach dem Wiener Mandat, so statuieren die Genfer Konventionen eine Verpflichtung, auch für die Einhaltung der Genfer Konventionen zu sorgen. Wo nicht bereits ein Wiener Mandat besteht ist die Bezeichnung einer Schutzmacht hingegen nicht obligatorisch. Das bereits bestehende Wiener Mandat wird in keiner Weise berührt;