Die einzige anerkannte Einschränkung stellte die Tatsache dar, dass die Tätigkeit der Schutzmacht Militäraktionen nicht gefährden darf (siehe dazu auch Art. 8 Abs. 3, welcher an die nationale Souveränität erinnert). Der Schutzmacht sind ansonsten alle Interventionen gestattet, die ihr erlauben, die korrekte Anwendung egal welcher Bestimmung der Konvention zu kontrollieren 9. Diese weite Auslegung des Mandats der Schutzmacht steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Genfer Konventionen und entspricht dem Schweizer Verständnis. 2.3 Verhältnis von Genfer Mandat und Wiener Mandat