Liegt ein entsprechendes Mandat vor, fragt sich, worauf sich die Zuständigkeit der Schutzmacht erstreckt. Besteht das Mandat nur aus den in allen Konventionen vorgesehenen Handlungen (Gute Dienste bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung der Konventionen, Vermittlung bei der Zustellung der amtlichen Übersetzungen der Konventionen als auch der Anwendungsgesetze und - verordnungen) sowie der Einzelbestimmungen in den jeweiligen Konventionen (z.B. Identifizierung von Verwundeten, Besuch von Kriegsgefangenen, Aufsicht über Hilfs-