Der erste Satz des ersten Absatzes des Art. 8/8/8/9 der vier Genfer Konventionen lautet wie folgt: «Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind». Art. 2 lit. c des I. Zusatzprotokolls von 1977 definiert die Schutzmacht als «einen neutralen oder anderen nicht am Konflikt beteiligten Staat, der von einer am Konflikt beteiligten Partei benannt, von der gegnerischen Partei anerkannt und bereit ist, die in den Abkommen und diesem Protokoll einer Schutzmacht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen».