Das Einverständnis des Empfangsstaat ist essentiell. Dieser hat das Recht, den Handlungsumfang der Schutzmacht mit zu definieren. Das Mandat wird also von allen drei Parteien vereinbart 6. 2.2 Das Genfer Mandat Die Genfer Konventionen und das Zusatzprotokoll I sind bei Vorliegen eines internationalen (also zwischenstaatlichen) bewaffneten Konflikts anwendbar (gemeinsamer Art. 2). Liegt ein nicht internationaler (also ein innerstaatlicher) bewaffneter Konflikt vor, ist lediglich der gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen anwendbar sowie das Zusatzprotokoll II; weder Art. 3 noch das Zusatzprotokoll II enthalten Bestimmungen betreffend der Schutzmacht.