Die völkerrechtlichen Grundlagen regeln das Institut der Schutzmacht nach «Wiener Mandat» lediglich in groben Zügen. Ausserordentlich wichtig sind daher die gegenseitigen Vereinbarungen zwischen den Parteien, woraus sich erst die eigentliche Definition und der Umfang des Mandats ergibt. Es gilt der Grundsatz nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet (man kann nicht mehr Rechte übertragen, als man selbst besitzt), d.h. die Schutzmacht kann nur jene Rechte geltend machen, die der Heimatstaat, hätte er eine diplomatische oder konsularische Vertretung, selber geltend machen könnte. Das Einverständnis des Empfangsstaat ist essentiell.