4 Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (zit. Protokoll I), SR 0.518.521. VPB/JAAC/GAAC 2008 133 Gutachten Schutzmacht tritt dabei nicht in eigenem Namen auf, sondern handelt im Namen des vertretenen Staates. Demzufolge hat sie keine eigentliche Vermittlerfunktion. Zwischen dem vertretenen Staat und der Schutzmacht wird ein völkerrechtliches Auftragsverhältnis vereinbart 5.