Nach dem zweiten Weltkrieg sollte das humanitäre Völkerrecht gestärkt werden; die vier Konventionen von 1949 enthielten nun alle Bestimmungen betreffend die Schutzmacht. Heute ist das Institut der Schutzmacht einerseits – was das sogenannte «Wiener Mandat» anbelangt – in Art. 45 und 46 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 1 und in Art. 8 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen 2 (nachfolgend Wiener Konventionen) geregelt. Andererseits regeln die vier Genfer Konventionen 3 (Art. 8/8/8/9) sowie das Zusatzprotokoll I 4 (Art. 2, 5) das sogenannte «Genfer Mandat».