Das Institut der Schutzmacht entwickelte sich zunächst gewohnheitsrechtlich. Es beinhaltet traditionell den Schutz fremder Staatsangehöriger. Erstmals teilweise kodifiziert wurde es im Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen. In Art. 86 Abs. 1 heisst es: «Les Hautes Parties contractantes reconnaissent que l’application régulière de la présente Convention trouvera une garantie dans la possibilité de collaboration des Puissances protectrices chargées de sauvegarder les intérêts des belligérants». Die Ernennung einer Schutzmacht gemäss dieser Bestimmung war also fakultativ und bezog sich nur auf die Kriegsgefangenen.