{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000149_2007-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000149.pdf?ID=150000149", "Checksum": "e42d047f1fb4e413d34d0fd0196c1e10"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.09.2007 150000149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 14.09.2007 150000149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 14.09.2007 150000149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Etienne Grisel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "2c179860b91e2d7951339e0c9fc2ca4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.09.2007 150000149\n\nAls weitere mögliche Gründe für die geringe Anzahl Genfer Mandate werden genannt 14:\n- viele Konflikte haben nicht-internationalen Charakter, daher sind die Regeln zur\nSchutzmacht gar nicht anwendbar;\n- die Befürchtung, dass mit der Bezeichnung einer Schutzmacht implizit die Gegenpartei als Staat anerkannt wird;\n- der fehlende Wille, das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts anzuerkennen bzw.\ndie divergierenden Bezeichnungen eines Konflikts;\n- die Kürze vieler Kriege, sodass das Institut der Schutzmacht nicht zur Anwendung kommt;\n- die Schwierigkeit, neutrale Staaten zu finden, welche für beide Parteien akzeptabel sind und welche mit der Übernahme des Mandats einverstanden sind.\n\nDie humanitären Grundlagen der Schutzmacht haben, im Vergleich zu denjenigen\nnach Wiener Recht, seit dem Zweiten Weltkrieg keine praktische Bedeutung erhalten. Heute bestehet kein einziges Mandat nach Genfer Recht.\n\nKönnen sich die Parteien nicht auf eine staatliche Schutzmacht einigen, kann das\nIKRK gemäss Art. 10/10/10/11 der vier Konventionen als Substitut bezeichnet werden. Eine solch formelle Bezeichnung des IKRK als Substitut ist allerdings nie vorgekommen. Das IKRK wird jedoch ausserhalb des Systems der Schutzmächte gemäss\n12\nKNELLWOLF, S. 26ff.\n13\nVgl. dazu ausführlich KNELLWOLF, S. 278ff.\n14\nSANDOZ, Mise en oeuvre du droit international, in: JIRI TOMAN, Les dimensions internationales du\ndroit humanitaire, 1986, S. 314f.; SASSOLI, La Suisse et le Droit International Humanitaire – une\nrelation privilegiée ?, in: Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, 1989, S.64f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 136\nGutachten\n\nseiner Rolle als humanitäre Organisation autonom tätig, wie in Art. 9/9/9/10 und weiteren Einzelbestimmungen der vier Konventionen vorgesehen. In der Praxis übernimmt das IKRK als unabhängige und neutrale Organisation die Überwachung der\nEinhaltung der Genfer Konventionen und übt daher de facto die Rolle eines Substituts der Schutzmacht aus 15.\n\n3 Profil vergangener Genfer Mandate\nWährend des Zweiten Weltkriegs übte die Schweiz eine umfangreiche Schutzmachttätigkeit aus 16. Allerdings wurde damals – wie oben bereits erwähnt – noch nicht zwischen Wiener und Genfer Mandat unterschieden.\n\nSeit Inkrafttreten der Genfer Konventionen 1949 beschränkte sich die Tätigkeit der\nSchweiz als Schutzmacht fast ausschliesslich auf jene Aufgaben, wie sie aus dem\nWiener Mandat her bekannt sind. Eine eigentliche humanitäre Tätigkeit im Sinne des\nGenfer Mandats nahm sie nur in einem Fall und auch dann nur teilweise wahr, nämlich im Suez-Konflikt 17: Nach Kriegseintritt Frankreichs und Grossbritanniens 1956\nund dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu Ägypten wurde die Schweiz\nbeauftragt, die britischen und französischen Interessen in Ägypten zu vertreten sowie\nden Schutz der französischen und britischen Staatsangehörigen auch im Sinne der\nGenfer Konventionen zu übernehmen. Im Wesentlichen übte die Schweiz jedoch lediglich das klassische Wiener Mandat aus. Die rasche Beendigung der bewaffneten\nFeindseligkeiten gab der Schutzmacht Schweiz praktisch kaum Gelegenheit für eine\nAnwendung der Genfer Konventionen zu sorgen 18.\n\nIn diesem Zusammenhang interessant sind auch die Vorgänge im indischpakistanischen sowie im Falkland-Malvinas Konflikt: Im Konflikt zwischen Indien und\nPakistan 1971-1976 erhielt die Schweiz bei Ausbruch der Krise ein gegenseitiges\nMandat zur Vertretung der Interessen beider Staaten. Die Schweiz war damals der\nAnsicht, die Erteilung des Wiener Mandats bei Ausbruch der Krise beinhalte ipso iure\nauch das Genfer Mandat. Indien behauptete jedoch, nur zur Ausübung des Wiener\nMandats das Einverständnis erteilt zu haben und bestritt ein der Schweiz aus den\nGenfer Abkommen fliessendes Recht. Um eine potentielle Beeinträchtigung des\nDoppelmandats zu vermeiden, beschränkte sich die Schweiz in der Folge auf die\nAusübung des Wiener Mandats und das IKRK übernahm einen grossen Teil der humanitären Aufgaben 19.\n\nIm Falkland-Malvinas Konflikt 1982 wurde die Schweiz von Grossbritannien angefragt, die britischen Interessen in Argentinien zu vertreten. Da Argentinien nicht auf\ndas Schweizer Gesuch zur Ausübung des Genfer Mandats antwortete, nahm die\nSchweiz auch in diesem Konflikt nur das Wiener Mandat wahr.\n\n15\nSANDOZ, Mise en œuvre du droit international, S. 317ff.; SANDOZ, La Suisse et le droit\ninternationale humanitaire, en particulier les conventions de Genève pour la protection des\nvictimes des conflits armés, in: Neues Handbuch der schweizerischen Aussenpolitik, 1989, S. 259f.\n16\nSiehe dazu KNELLWOLF, S. 22ff., 274ff.\n17\nidem, S. 277.\n18\nidem, S. 291ff.\n19\nidem, S. 73, S. 294ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 137\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2008.7 - Fremde Interessen. Völkerrechtliche Aspekte der Schutzmachtpolitik im\nAllgemeinen und für die Schweiz im Besonderen, Gutachten vom 14. September 2007\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2008\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 131-137\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 149\n\n"}