{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000149_2007-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000149.pdf?ID=150000149", "Checksum": "e42d047f1fb4e413d34d0fd0196c1e10"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.09.2007 150000149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 14.09.2007 150000149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 14.09.2007 150000149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Etienne Grisel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "2c179860b91e2d7951339e0c9fc2ca4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.09.2007 150000149\n\nsendungen)? 7 Oder erhält die Schutzmacht in Art. 8 eine allgemeine Mission, welche\nihr das Recht gibt, ausserhalb dieser erwähnten Fälle für die Einhaltung sämtlicher\nKonventionsbestimmungen zu sorgen? Die Tendenz an der Konferenz von 1949 ging\nklar Richtung des zweiten Ansatzes 8: die Schutzmacht sollte bei der Ausführung\nsämtlicher vier Abkommen mithelfen und die korrekte Befolgung überwachen. Die\neinzige anerkannte Einschränkung stellte die Tatsache dar, dass die Tätigkeit der\nSchutzmacht Militäraktionen nicht gefährden darf (siehe dazu auch Art. 8 Abs. 3,\nwelcher an die nationale Souveränität erinnert). Der Schutzmacht sind ansonsten alle\nInterventionen gestattet, die ihr erlauben, die korrekte Anwendung egal welcher Bestimmung der Konvention zu kontrollieren 9. Diese weite Auslegung des Mandats der\nSchutzmacht steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Genfer Konventionen und\nentspricht dem Schweizer Verständnis.\n\n2.3 Verhältnis von Genfer Mandat und Wiener Mandat\n\nArt. 8/8/8/9 der vier Genfer Konventionen von 1949 gehen von einem bestehenden\nSchutzmachtmandat nach den Wiener Konventionen aus: handelt ein Staat (welcher\nauch Vertragspartei der Genfer Konventionen ist) bereits als Schutzmacht für eine\nKriegspartei nach dem Wiener Mandat, so statuieren die Genfer Konventionen eine\nVerpflichtung, auch für die Einhaltung der Genfer Konventionen zu sorgen. Wo nicht\nbereits ein Wiener Mandat besteht ist die Bezeichnung einer Schutzmacht hingegen\nnicht obligatorisch. Das bereits bestehende Wiener Mandat wird in keiner Weise berührt; die Schutzmacht bleibt also die Beauftragte einer Kriegspartei und hat weiterhin die politischen, administrativen und anderen ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Das Genfer Mandat ist ein neues Mandat, welches sich an das erste anfügt. Ist\ndie Schutzmacht nicht Partei der Konvention, muss sie das Mandat ausdrücklich anerkennen 10.\n\nDie Idee eines solchen Automatismus hat sich jedoch in der Praxis nie durchgesetzt.\nDas Zusatzprotokoll I von 1977 passt die Rechtslage den praktischen Verhältnissen\nan: Art. 5 Abs. 6 des Zusatzprotokolls I unterscheidet klar zwischen den Schutzmachtfunktionen gemäss den Art. 45 bzw. 46 der Wiener Konvention und jenen nach\nden Genfer Abkommen und dem genannten Protokoll. Es ist möglich, dass zwei\nSchutzmächte nebeneinander tätig werden: eine in Ausübung des Wiener Mandats,\ndie andere in Ausübung des Genfer Mandats. Eine solche Konkurrenz von Wiener\nund Genfer Mandat entsteht in der Regel nur dann, wenn bei Kriegsbeginn bereits\neine diplomatische Schutzmacht bestellt worden ist. Werden die diplomatischen Beziehungen jedoch erst bei Kriegsausbruch abgebrochen, würde die Erteilung des\nWiener und Genfer Mandats wohl in einem Akt vollzogen. Art. 5 stellt klar, dass beide\nTypen voneinander unabhängig sind. Konsequenterweise bedarf die Schutzmacht,\nwelche sowohl die diplomatischen wie auch die humanitären Interessen des Heimatstaates wahrnehmen will, zweier Aufträge. Daneben ist selbstverständlich auch die\ndoppelte Zustimmung des Empfangsstaats notwendig 11.\n7\n1. Konvention: Art. 16, 23; 2. Konvention: Art. 19; 3. Konvention: Art. 23, 56, 58, 60, 62, 63, 65, 66,\n69-78, 96, 100, 101, 104, 126; 4. Konvention: 14, 23, 24, 30, 35, 39, 42, 43, 49, 52, 55, 59-61, 71-\n76, 83, 96, 98, 102-113, 123, 129, 131, 143.\n8\nLes Conventions de Genève du 12 août 1949, Commentaire publié sous la direction de JEAN S.\nPICTET, La Convention de Genève pour l’amélioration du sort des blessés et des malades dans les\nforces armées en campagne, 1952, Art. 8, S. 105ff.\n9\nCommentaire PICTET, Art. 8, S. 105ff.; KNELLWOLF, S. 160.\n10\nCommentaire PICTET, Art. 8, S. 112; PROBST, Good Offices, S. 129f.; KNELLWOLF, S. 72.\n11\nKNELLWOLF, S. 75ff.; PROBST, Good Offices, S. 132ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 135\nGutachten\n\nSomit ist spätestens seit dem Zusatzprotokoll I von 1977 klar, dass – selbst wenn\nbereits ein Mandat nach Wiener Konventionen besteht – die ausdrückliche Ernennung bzw. Zustimmung der Schutzmacht sowie beider Parteien notwendig ist, um ein\nMandat nach Genfer Konventionen zu errichten. Das Zusatzprotokoll kodifizierte somit die Praxis des sog. Zustimmungsdreiecks 12. Die ursprünglich in den Genfer Konventionen vorgesehene Verpflichtung zur Übernahme des Genfer Mandats wurde\nalso aufgegeben.\n\n2.4 Praktische Bedeutung des Wiener Mandats\n\nIn der Nachkriegszeit vertrat die Schweiz zahlreiche Staaten in ihren diplomatischen\nund konsularischen Interessen 13. Momentan führt die Schweiz vier Mandate zur Vertretung diplomatischer und konsularischer Interessen: für Ägypten im Iran, für die\nUSA im Iran, für die USA in Kuba und für Kuba in den USA.\n\n2.5 Praktische Bedeutung des Genfer Mandats\n\nSeit dem Inkrafttreten der Genfer Konventionen 1949 sind nur äusserst wenige Fälle\ndes Genfer Mandats zu verzeichnen. Die Bezeichnung einer Schutzmacht nach den\nGenfer Konventionen stellt – mindestens seit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls –\nkeine rechtliche Pflicht dar, denn das Einverständnis aller drei involvierten Staaten\nmuss gegeben sein. Zudem müssen alle drei Staaten juristisch existieren und in der\nLage sein, Verträge abzuschliessen.\n\n"}