{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-09-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000149_2007-09-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000149.pdf?ID=150000149", "Checksum": "e42d047f1fb4e413d34d0fd0196c1e10"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.09.2007 150000149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 14.09.2007 150000149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 14.09.2007 150000149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Etienne Grisel"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:38", "Checksum": "2c179860b91e2d7951339e0c9fc2ca4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 14.09.2007 150000149\n\nNach dem zweiten Weltkrieg sollte das humanitäre Völkerrecht gestärkt werden; die\nvier Konventionen von 1949 enthielten nun alle Bestimmungen betreffend die\nSchutzmacht. Heute ist das Institut der Schutzmacht einerseits – was das sogenannte «Wiener Mandat» anbelangt – in Art. 45 und 46 des Wiener Übereinkommens vom\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 1 und in Art. 8 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen 2 (nachfolgend Wiener\nKonventionen) geregelt. Andererseits regeln die vier Genfer Konventionen 3 (Art.\n8/8/8/9) sowie das Zusatzprotokoll I 4 (Art. 2, 5) das sogenannte «Genfer Mandat».\n\n2 Die Schutzmacht nach den Wiener Konventionen und\nden Genfer Konventionen\n2.1 Das Wiener Mandat\n\nEine Schutzmacht nach «Wiener Mandat» ist ein Staat, der in einem bestimmten,\nvölkerrechtlich festgelegten Rahmen zwischen Staaten, die in der Regel keine diplomatischen Beziehungen unterhalten, im gegenseitigen Einverständnis ein Minimum\nan notwendigen Beziehungen aufrechterhält und den Schutz der Angehörigen des\nnicht vertretenen Staates wahrnimmt. Die mit der Interessenwahrung betraute\n\n1\nSR 0.191.01.\n2\nSR 0.191.02.\n3\nGenfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und\nKranken der bewaffneten Kräfte im Felde, SR 0.518.12, 1. (zit. Genfer Abkommen).\nGenfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken\nund Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, SR 0.518.23, 2. (zit. Genfer Abkommen).\nGenfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen, SR\n0.518.42, 3. (zit. Genfer Abkommen).\nGenfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. SR\n0.518.51, 4. (zit. Genfer Abkommen).\n4\nZusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den\nSchutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (zit. Protokoll I), SR 0.518.521.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 133\nGutachten\n\nSchutzmacht tritt dabei nicht in eigenem Namen auf, sondern handelt im Namen des\nvertretenen Staates. Demzufolge hat sie keine eigentliche Vermittlerfunktion. Zwischen dem vertretenen Staat und der Schutzmacht wird ein völkerrechtliches Auftragsverhältnis vereinbart 5.\n\nDie völkerrechtlichen Grundlagen regeln das Institut der Schutzmacht nach «Wiener\nMandat» lediglich in groben Zügen. Ausserordentlich wichtig sind daher die gegenseitigen Vereinbarungen zwischen den Parteien, woraus sich erst die eigentliche Definition und der Umfang des Mandats ergibt. Es gilt der Grundsatz nemo plus iuris ad\nalium transferre potest quam ipse habet (man kann nicht mehr Rechte übertragen,\nals man selbst besitzt), d.h. die Schutzmacht kann nur jene Rechte geltend machen,\ndie der Heimatstaat, hätte er eine diplomatische oder konsularische Vertretung, selber geltend machen könnte. Das Einverständnis des Empfangsstaat ist essentiell.\nDieser hat das Recht, den Handlungsumfang der Schutzmacht mit zu definieren. Das\nMandat wird also von allen drei Parteien vereinbart 6.\n\n2.2 Das Genfer Mandat\n\nDie Genfer Konventionen und das Zusatzprotokoll I sind bei Vorliegen eines internationalen (also zwischenstaatlichen) bewaffneten Konflikts anwendbar (gemeinsamer\nArt. 2). Liegt ein nicht internationaler (also ein innerstaatlicher) bewaffneter Konflikt\nvor, ist lediglich der gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen anwendbar sowie\ndas Zusatzprotokoll II; weder Art. 3 noch das Zusatzprotokoll II enthalten Bestimmungen betreffend der Schutzmacht.\n\nFolglich kommt die Institution der Schutzmacht im humanitären Bereich lediglich bei\nzwischenstaatlichen bewaffneten Konflikten zum Tragen.\n\nDer erste Satz des ersten Absatzes des Art. 8/8/8/9 der vier Genfer Konventionen\nlautet wie folgt: «Das vorliegende Abkommen ist unter der Mitwirkung und Aufsicht\nder Schutzmächte anzuwenden, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am\nKonflikt beteiligten Parteien betraut sind». Art. 2 lit. c des I. Zusatzprotokolls von\n1977 definiert die Schutzmacht als «einen neutralen oder anderen nicht am Konflikt\nbeteiligten Staat, der von einer am Konflikt beteiligten Partei benannt, von der gegnerischen Partei anerkannt und bereit ist, die in den Abkommen und diesem Protokoll\neiner Schutzmacht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen».\n\nLiegt ein entsprechendes Mandat vor, fragt sich, worauf sich die Zuständigkeit der\nSchutzmacht erstreckt. Besteht das Mandat nur aus den in allen Konventionen vorgesehenen Handlungen (Gute Dienste bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung der Konventionen, Vermittlung bei der Zustellung der amtlichen Übersetzungen der Konventionen als auch der Anwendungsgesetze und -\nverordnungen) sowie der Einzelbestimmungen in den jeweiligen Konventionen (z.B.\nIdentifizierung von Verwundeten, Besuch von Kriegsgefangenen, Aufsicht über Hilfs-\n\n5\nPROBST, «Die Schweiz und die guten Dienste», in: Neues Handbuch der schweizerischen\nAussenpolitik, 1992, S. 668; KNELLWOLF, Die Schutzmacht im Völkerrecht unter besonderer\nBerücksichtigung der schweizerischen Verhältnisse, 1989, S. 36, 72.\n6\nWISARD, Avant Propos, in: Die Schweiz als Schutzmacht, Politorbis Nr. 40 01/2006; BLAKE, The\nOrigins and Use of the protecting power, in: Diplomacy under a foreign flag, S.6, S. 13; PROBST,\nGood Offices in the Light of Swiss International Practice and Experience, S 108.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 134\nGutachten\n\n"}