Würde ein solches System eingeführt, stellte sich überdies das Problem der Verträglichkeit eines solchen Teilbesteuerungssystems mit den verabschiedeten Bestimmungen über die indirekte Teilliquidation und die Transponierung sowie mit der vorgeschlagenen Regelung des Quasiwertschriftenhandels. Man müsste sich fragen, welche Bestimmungen in welchem Fall anzuwenden wären; diese Problematik würde sich übrigens auch dann stellen, wenn die Milderung komplett mit einer Besteuerung der privaten Kapitalgewinne kompensiert würde.