Dennoch bliebe der Vorschlag insofern diskutabel, als er nicht nur die Ungleichbehandlung mit dem Geschäftsvermögen (eine weitergehende Milderung der Beteiligungen im Geschäftsvermögen wäre wegen der bereits bestehenden, gewichtigen Ungleichbehandlung mit den anderen Einkommen nicht in Betracht zu ziehen) beibehielte, sondern auch mit den Einkommen anderer Art. Würde ein solches System eingeführt, stellte sich überdies das Problem der Verträglichkeit eines solchen Teilbesteuerungssystems mit den verabschiedeten Bestimmungen über die indirekte Teilliquidation und die Transponierung sowie mit der vorgeschlagenen Regelung des Quasiwertschriftenhandels.